HInweis für die Betriebe Null Alkohol und null Cannabis

Viele Betriebe sind durch die Teillegalisierung von Cannabis verunsichert. Daher möchten wir auf ein Positionspapier der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hinweisen, in dem die Folgen für den Arbeitsplatz und für Bildungseinrichtungen bewertet wird.

Auszug aus dem Positionspapier:

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung treten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sowie ihr Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) dafür ein, Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen gleich zu behandeln. Das heißt: In beiden Fällen muss ein Konsum, der zu Gefährdungen an Arbeitsplätzen und in Bildungseinrichtungen führen kann, ausgeschlossen sein. Deshalb:

NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung

Die Unfallversicherungsträger und die DGUV verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1). Die Regelungen sind eindeutig: Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Gleichzeitig dürfen Unternehmer nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser
Arbeit nicht beschäftigen.

Positionspapier

Das gesamte Positionspapier inkl. einer Beurteilung des Risikos für Arbeitsplätze und Bildungseinrichtungen