Aktuelle Corona-Einreiseverordnung

Corona Reise
Foto: Rottonara/pixabay

Das Bundeskabinett hat eine neue Corona-Einreiseverordnung beschlossen, die seit dem 14. Januar 2021 gilt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die wichtigsten Punkte für Handwerksbetriebe zusammengefasst.

In dieser Verordnung werden Vorgaben darüber gemacht, in welchen Fällen Personen, die aus dem Ausland die Grenze nach Deutschland überschreiten, dies anzeigen müssen (elektronisch oder ausnahmsweise mittels eines Papierformulars) und darüber hinaus einen aktuellen Corona-Test durchführen bzw. eine entsprechende ärztliche Bescheinigung
bereits bei Einreise vorweisen müssen. Diese Pflichten bestehen unabhängig von etwaigen Quarantänevorgaben durch einschlägige Landes-Verordnungen.

Digitale Einreiseanmeldung

Die Anzeige- und Testpflichten werden danach differenziert, welchen pandemischen Status das Land bzw. die Region hat, aus dem/der der Einreisende kommt. Unterschieden wird in folgende drei Gruppen:

  • einfache Risikogebiete (derzeit faktisch alle Länder/Regionen, die nicht einem der beiden nachfolgend benannten Gebiete zuzurechnen sind),
  • Hochinzidenzgebiete (Gebiete mit besonders hoher Inzidenz),
  • Virusvariantengebiete (Gebiete, in denen ein erhebliches Aufkommen von Virus-Mutationen zu verzeichnen ist).

Das RKI gibt jeweils tagesaktuell eine Übersicht darüber, welche Regionen/Länder in gemeinsamer Einschätzung von Bundesgesundheitsministerium, Auswärtigem Amt und Bundesinnenministerium, zu welcher dieser Gruppen zu zählen ist.

RKI – Coronavirus SARS-CoV-2 – Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete

Nachfolgende Ausnahmen von den ausgeweiteten Anzeige- und Test- sowie Nachweis-pflichten können für Handwerksbetriebe bzw. deren Beschäftigte bei grenzüberschreitender Tätigkeit relevant sein:

Einfache Risikogebiete:

  • Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
  • Ausgenommen von der Test- und Nachweispflicht sind bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,

    a) die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder

    b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).

Hochinzidenzgebiete sowie Virusvariantengebiete:

Hier gibt es keinerlei handwerksspezifische Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Anzeige- sowie die Test- und Nachweispflicht.

Lediglich der Grenzübertritt im Zusammenhang mit der Beförderung von Material und Personen (z. B. zu Baustellen) in Hochinzidenzgebiete, nicht jedoch in Virusvariantengebiete und dabei mit einem Aufenthalt von höchstens 72 Stunden im Hochinzidenzgebiet, erfordert keine Nachweisführung über einen Test. Aber auch in diesem Fall muss der Grenzübertritt angezeigt werden.

Durch diese Bundesverordnung werden die einschlägigen Regelungen der Bundesländer dort ergänzt, wo letztere hierzu (noch) keine Vorgaben definieren oder aber die Bundesregelung strikter ist als das einschlägige Landesrecht.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)