Aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfe III
Überbrückungshilfe III. Bildvorlage Tafel: pixabay

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die neuesten Informationen zur Überbrückungshilfe III zusammengestellt.

Bereits vor einigen Tagen wurde seitens des Bundesfinanz- sowie des Bundeswirtschaftsministeriums die Verlängerung der Antragsfristen bei den laufenden Corona-Hilfsmaßnahmen bekannt gegeben. Demnach ist die Überbrückungshilfe II (Leistungszeitraum September – Dezember 2020) noch bis zum 31. März 2021 beantragbar, eine Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist sogar bis 30. April 2021 möglich.

Nur grobe Festlegungen gab es bisher zur Überbrückungshilfe III, die sowohl für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 als auch rückwirkend für die Monate November und Dezember 2020 greifen soll. Die wenigen Details sorgten jedoch für intensive interessenpolitische Aktivitäten unseres Hauses, um Verbesserungen für Handwerksbetriebe zu erreichen.

Nun hat sich die Bundesregierung auf konkrete Förderkonditionen zur Überbrückungshilfe III (Stand: 19. Januar 2021) verständigt, die beim ZDH online abrufbar sind

ZDH-Überbrückungshilfe III

In den jüngsten Gesprächen mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundeskanzleramt haben wir insbesondere die schleppende Auszahlung, die komplizierten Förderbedingungen und die schlechte Kommunikation bezüglich der Corona-Hilfen thematisiert. Mit den nun vorliegenden Eckpunkten wurde auf diese Kritik reagiert.

Antragsberechtigung

So wurde die Antragsberechtigung radikal vereinfacht. Statt der angedachten, komplizierten Unterscheidung zwischen direkt und indirekt Betroffenen sowie Schließungsmonaten und Monaten ohne Schließungen bzw. unterschiedlichen Umsatzschwellen in verschiedenen Zeiträumen gilt jetzt nur noch ein Zugangskriterium: Antrags- und förderberechtigt ist, wer in einem Monat einen Umsatzeinbruch von wenigstens 30 Prozent verzeichnet. Ein davon getrennter Nachweis der Antragsberechtigung („Eintrittskarte“) entfällt. Nachvollziehbar können Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, keinen Antrag für die Monate November / Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten. Zudem werden für November und Dezember 2020 geleistete Zahlungen aus der Überbrückungshilfe II angerechnet.

Zeitplan

Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass eine Antragstellung sowie die Auszahlung der Abschlagszahlungen frühestens ab Februar 2021 möglich sind; die regulären Auszahlungen sollen voraussichtlich ab März 2021 fließen.

Abschlagszahlungen

Neben der monatlichen Obergrenze (1,5 Millionen Euro) wurde auch die absolute Höhe der Abschlagszahlungen deutlich nach oben angepasst (auf nunmehr 100.000 Euro für einen Monat). Allerdings ist man bisher nicht unserem Vorschlag gefolgt, auch die prozentuale Höhe der Abschlagszahlungen (von aktuell 50 auf 75 Prozent) anzupassen. Hier werden wir weiter intervenieren.

Förderfähige Fixkosten

Der Katalog der förderfähigen Fixkosten wurde im Vergleich zur Überbrückungshilfe II noch einmal erweitert. Damit sind künftig u. a. auch bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Investitionen in Digitalisierung, zum Beispiel zum Auf-bau eines Online-Shops, förderfähig.

Kleinbeihilfenregelung

Erfolgreich waren wir mit der Forderung, dass auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Antragstellungen unter Anwendung der Kleinbeihilfenregelung erfolgen können, sofern Betriebe die maximale Zuschusshöhe von 1 Million Euro (unter Berücksichtigung aller bisher gewährten Corona-Hilfen) noch nicht ausgeschöpft haben. Hintergrund der Forderung waren die Veröffentlichungen des Bundeswirtschaftsministeriums zur Anwendung der Bundesregelung Fixkostenkostenhilfe u.a. auf die Überbrückungshilfe II, wodurch Zuschussmöglichkeiten oberhalb der Millionengrenze und damit außerhalb der Kleinbeihilfen und De-minimis-VO möglich wurden. Bei Anwendung der Bundesregelung Fixkostenhilfe entsteht jedoch die Problematik, dass ungedeckte Verluste nachgewiesen werden müssen. Zusätzlich ist dann nur eine Förderung in Höhe von 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten (je nach Unternehmensgröße) möglich.

Weitere Details zum Beihilferegime der Fixkostenhilfe hat das Bundeswirtschaftsministerium im Internet veröffentlicht. Diese sind unter nachfolgendem Link verfügbar:

FAQ zu Beihilferegelungen

Neustarthilfe für Soloselbständige

Auch für Soloselbständige, die im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro erhalten, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen können, liegen nun weitere Informationen vor. Demnach soll die volle Betriebskostenpauschale gewährt werden, wenn der der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist. Sobald die letzten Detailfragen mit dem Bundeswirtschaftsministerium geklärt sind, werden wir Sie informieren.

Veranstaltungsbranche

Offen ist zudem noch, ob und welche Handwerksbetriebe zur Veranstaltungs- und Kulturbranche zu zählen sind, für die weitere Sonderregelungen getroffen wurden. Zusätzlich zu den regulären förderfähigen Fixkosten sind für diese Unternehmen auch Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattbar. Hier befinden wir uns im Klärungsprozess.

Bei den hier ausgeführten Term Sheets handelt es sich um ressortabgestimmte, politische Vereinbarungen. Derzeit werden die förderrechtlich verbindlichen Verwaltungsvereinbarungen, Vollzugshinweise und FAQs erarbeitet. Sobald diese vor-liegen, erhalten Sie entsprechende Informationen.

Eintragungsnotwendigkeit in das Transparenzregister

Relevant für alle bisherigen Corona-Hilfen (einschließlich der Überbrückungshilfe III) ist die Eintragungsnotwendigkeit in das Transparenzregister (gemäß Geldwäschegesetz, GwG). Diese Pflicht besteht aktuell im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. GbRs). Dies haben wir kritisch hin-terfragt. Denn es kann – neben dem bürokratischen Aufwand – auch zu Folgekosten führen, weil die Eintragung an sich zwar kostenlos ist, allerdings i. d. R. jährliche Bestandsgebühren erhoben werden. Eine abschließende Antwort steht hierzu noch aus.

Quelle: ZDH