Anwesenheitslisten für Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios nicht mehr nötig

Coronavirus
Coronavirus. Foto: PIRO4D/pixabay

Seit dem 17. September 2020 gilt eine neue Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt. Betreiber von Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios müssen keine Anwesenheitslisten mehr führen.

Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff: „Die nunmehr 8. Eindämmungsverordnung dient der Umsetzung des Anfang September fortgeschriebenen Sachsen-Anhalt-Plans. Im Mittelpunkt steht die schrittweise Lockerung der infektionsschutzbedingten Maßnahmen, allerdings stets unter Beachtung der Entwicklung der Zahl der Neuinfizierten als auch der neuen wissenschaftliche Erkenntnisse.“

Einhaltung der Hygieneregeln weiter wichtig

Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne: „Das vergleichsweise geringe Infektionsgeschehen im Land und die Disziplin innerhalb der Bevölkerung beim Einhalten der Regeln ermöglichen es, breite Bereiche in die Eigenverantwortung der Sachsen-Anhalterinnen und Sachsen-Anhalter zurückzugeben.“ Gleichzeitig betont die Ministerin, dass mit dem Ende des Sommers und der damit verbundenen Rückkehr vieler Menschen in die Kitas, Schulen und Hochschulen, an den Arbeitsplatz sowie in das öffentliche Leben aber auch durch den witterungsbedingt zunehmenden Aufenthalt in Innenräumen, Risiken entstehen. „Daher ist weiterhin viel Disziplin zur Einhaltung der Hygieneregeln notwendig“, sagt Grimm-Benne.

Künftig kann der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Nutzung geeigneter Abtrennvorrichtungen wie Plexiglaswänden unterschritten werden. Wo sich keine Abstandsregelungen sicherstellen lassen, muss der Infektionsschutz durch Zugangsbeschränkungen bzw. Einlasskontrollen erfolgen, um sicherzustellen, dass sich im Innen- und Außenbereich nur so viele Besucher aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als zehn Personen vermieden werden. Zudem ist das Führen einer Anwesenheitsliste nur noch bei Veranstaltungen und Feiern sowie in Sportstätten und Diskotheken vorgeschrieben.

Private Feiern bleiben bis zu 50 Personen erlaubt. Fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktnachverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben bis Jahresende untersagt. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die Verordnung tritt am 17. September in Kraft und bleibt bis 18. November gültig.

Quelle: Staatskanzlei