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Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist ein zentrales Thema für alle Betriebe. Den Kern bildet die Gefährdungsanalyse, die jedes Unternehmen erstellen muss. Fehlt sie ganz oder ist erkennbar ungeeignet, kann dies erhebliche finanzielle und/oder rechtlich Konsequenzen auslösen.
Auf den Seiten Ihrer Berufsgenossenschaft finden Sie dazu alle notwendigen Informationen sowie Mustervorlagen.
Hinweise zu Corona
Die Hygienemaßnahmen im Betrieb, die durch die Coronapandemie erforderlichen sind, ergeben sich – wie alle Maßnahmen zum Schutz von Personen – aus der Gefährdungsanalyse des Unternehmes. Diese ist aktuell von allen Unternehmen um die Gefährdung „Ansteckung durch den Erreger der Lungenkrankheit SARS-CoV-2“ zu ergänzen. Dabei müssen Personalvertretung und Betriebsarzt mit eingebunden werden.
Sollte es im Unternehmen noch keine Gefährdungsanalyse geben, so ist die Pandemie ein guter Anlass sie zu erstellen.
Das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu eine einheitliche Vorgabe) und ergänzende Regeln (SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel) erlassen.
Dieser allgemeine Standard ist von nahezu allen Berufsgenossenschaften für die einzelnen Berufe um die spezifischen Anforderungen ergänzt worden, so dass in der Praxis diese speziellen SARS-CoV-2-Standards der Berufsgenossenschaften letztlich in die Gefährdungsanalyse aufgenommen und dann natürlich auch im Betrieb umgesetzt werden sollen.
Auf dieser Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden sie eine Excel-Tabelle mit einer Zuordnung der meisten Berufe und Tätigkeiten zum jeweiligen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Wichtig: Die Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaften werden häufig aktualisiert. Hier ist also in kurzen Abständen (mindestens wöchentlich, besser täglich) zu prüfen, ob die eigene Gefährdungsanalyse und damit die Maßnahmen im Betrieb noch aktuell sind.
Zusätzlich gibt es noch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Neben dem allgemeinen Hinweis auf die Gefährdungsbeurteilung und das Hygieniekonzept im Betrieb sind hier die Testangebotspflicht für die Mitarbeiter (zweimal pro Woche) sowie die Liste der zugelassenen Maskentypen fixiert.
Maßnahmen aus der Landesverordnung
Neben allen Maßnahmen aus dem Arbeitsschutz können sich aus der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt noch weitere Verpflichtungen ergeben, insbesondere im Umgang mit Kunden.
Aktuell sind dies bei im Handwerk häufig vorkommenden Geschäftsräumen:
Ladengeschäfte (§ 10 Abs. 1 aktuelle SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt):
- Beschränkung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit
möglich und zumutbar - ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen
Lüftens in geschlossenen Räumen - Vermeidung von Ansammlungen von mehr als elf Personen, insbesondere
Warteschlangen - Information über gut sichtbare Aushänge und, soweit möglich, regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der
Schutzmaßnahmen.
Friseur-, Fußpflege- und Kosmetikstudios (§ 10 Abs. 2 aktuelle SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt)
- Wie Ladengeschäfte (außer: Zehn-Quadratmeter-Regelung)
- Vorgaben der Berufsgenossenschaft sollen eingehalten werden
- Es ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen. Notwendige Angaben: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts
- ab einer Inzidenz über 35 kann – je nach Regelung des jeweiligen Landkreises/kreisfreien Stadt – eine Testpflicht für nicht vollständig geimpfte Personen (Selbsttests sind auch möglich) bestehen
Bitte informieren Sie sich auch bei Ihrem zuständigen Gesundheit, ob eventuell weitere Regelungen einzuhalten sind.
Die Daten sind nach 4 Wochen irreversibel zu löschen. Die Aufzeichnung kann schriftlich oder digital erfolgen. Dazu können bspw. auch die Corona-Warn-App oder die Luca-App verwendet werden.
Wie können sich Betriebe bei der Corona-Warn-App bzw. der Luca-App registrieren? Das erklären zwei Video (Links zu Youtube):
Wichtiger Hinweis: Der juristische Terminus „sollen“ bedeutet, es muss so gehandelt werden, es sei denn man kann nachweisen, dass andere gewählte Maßnahmen mindestens dasselbe Schutzniveau erreichen.
Links & Downloads
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe (Stand: 22. Dezember 2021)
Ergänzende Regelung zum Atemschutz für alle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der BGW (Stand: 24. November 2021)
Datenschutz Friseure
Muster Datenerhebung bei Friseuren
ZDH-Praxis Datenschutz Friseure
Hinweise zu Schutzmaßnahmen
Hinweise der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): Berufsbedingte Kontakte und Schutzmaßnahmen
Hinweise zur Verwendung von Masken (MNS, FFP-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckung)
Aushang Allgemeine Schutzmaßnahmen & Plakate
Zumindest soweit Kunden die Geschäftsräume betreten, sind deutlich sichtbare Aushänge zu den Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Die Plakate können Sie über handelsübliche Drucker ausdrucken und aushängen.
Coronavirus – Allgemeine Schutzmaßnahmen
Mundschutzpflicht A4
Mundschutzpflicht A3

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