Arbeitschutzstandards für Friseure aktualisiert

Haareschneiden beim Friseur
Haareschneiden beim Friseur. Foto: cottonbro/pexels

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat die Arbeitsschutzbestimmungen für Friseure angepasst (Stand: 8. Februar 2021).

Der neue Branchenstandard für das Friseurhandwerk wurde an die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie an die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums angepasst. Die grundsätzlichen Anforderungen an Reinigung und Hygiene in Friseursalons und Barbershops werden vorausgesetzt und nicht gesondert ausgeführt.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Version vom 30. Dezember 2020:

  • Eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person darf nicht unterschritten werden, befinden sich mehrere Personen im Raum.
  • Pausenräume müssen durchgängig gelüftet werden, wenn sich mehrere Personen darin aufhalten.
  • Beschäftigte tragen immer mindestens Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske), auch bei Hausbesuchen.
  • Für Kundinnen und Kunden gilt die vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase nach den jeweiligen Verordnungen der Länder.
  • Die Verwendung von FFP2-Masken beim Bedienen von Kundinnen und Kunden, die keine vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase tragen können, ist präzisiert.
  • Die Salonleitung muss Beschäftigten für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegenstehen.

Arbeitsschutzstandard zum Download:

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