Auch Neustarthilfe kann beantragt werden

Die sogenannte Neustarthilfe kann ab sofort beantragt werden. In einem ersten Schritt ist jedoch erst einmal die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Personen selbständig tätig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, sollen in Kürze möglich sein.

Voraussetzung

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme ist neben der Soloselbständigkeit, dass bislang keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend gemacht wurden. Zusätzlich muss eine starke Corona-Betroffenheit gegeben sein.

Höhe der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen
Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Auszahlung

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Mittelverwendung

Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Zur Antragstellung

Neustarthilfe: Zur Antragstellung und FAQs

Zusammenfassende Informationen zu den Corona-Wirtschaftshilfen

Link zur Website des Zentralverbands Deutschen Handwerks

Quelle: ZDH