Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde verlängert

Die Antragspflicht auf Insolvenz wurde mit inhaltlichen Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Mit dem im März verkündeten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sind Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft getreten.

Das Gesetz beinhaltete im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen:

  • Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ist vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt worden. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  • Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  • Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, ist für drei Monate eingeschränkt worden.

Durch die Regelungen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

Die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte und von der Bundesregierung beschlossene Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wurde beschlossen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde damit bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, dies aber nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.

Quelle: Bundesjustizministerium