Betreuungspflichtige Eltern sollen entschädigt werden

Mutter spielt mit Kindern
Mutter spielt mit Kindern. Foto: Anna Shvets/pexels

Die Bundesregierung plant, dass für Verdienstausfälle von Eltern, die ihre Kinder im Lockdown betreuen müssen, der Staat aufkommt.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), konkret: § 56 Abs. 1a, soll ergänzt werden. Ordnet die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an oder hebt sie die Präsenzpflicht in einer Schule auf, haben betreuungspflichtige Eltern ab dem 16. Dezember 2020 bei Verdienstausfall einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat.

Der Entschädigungsanspruch besteht in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens und gilt für Kinder im Alter bis 12 Jahren und für Kinder mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Arbeitgeber bleiben vorleistungspflichtig, können aber einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.

Konkret ist vorgesehen, die Regelung des derzeitigen § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 IfSG um die folgende kursiv eingefügte Formulierung zu ergänzen:

„(1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn

  1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,

Die Änderung soll rückwirkend zum 16. Dezember 2020 gelten. Am 18. Dezember 2020 entscheidet der Bundestag über die Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

Quelle: Rundschreiben des Zentralverbands des Handwerks