Aus- und Weiterbildung in der Coronakrise

Handlungs- und Hygieneempfehlungen für Prüfungen

Zwischen- und Abschlussprüfungen sind wieder möglich. Die Handwerkskammer Halle hat für Prüfer eine Handlungsempfehlung zusammengestellt, um Schutzmaßnahmen auch bei Prüfungen gewährleisten zu können.

FAQs: Prüfungen für Azubis

Die für die Prüfungen verantwortlichen Kammern und Innungen müssen bemüht sein, abgesagte Prüfungstermine so schnell wie möglich nachzuholen, sofern dies praktisch möglich und nicht durch behördliche Anordnungen ausgeschlossen ist.

Während der noch andauernden Pandemie ist die Durchführbarkeit von Prüfungen u. a. aus den folgenden Gründen nicht gegeben:

  • Menschansammlungen sind aus Infektionsschutzgründen grundsätzlich verboten
  • Gebäude, in denen die Prüfungen durchgeführt werden, können nicht genutzt werden und alternative Räumlichkeiten stehen nicht zur Verfügung
  • aufgrund von Krankheit oder Quarantänemaßnahmen

Sollte der Ersatztermin für die Prüfung nach Ende der Vertragsdauer eines Berufsausbildungsverhältnisses liegen, verlängert sich dieses nach dem Gesetz nicht automatisch bis zu dem Ersatztermin. Es liegt kein Fall des § 21 Absatz 3 BBiG (Nichtbestehen der Abschlussprüfung) vor.

Im Einzelfall kann eine Verlängerung des Ausbildungsvertragsverhältnisses nach § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG auf Antrag des/der Auszubildenden in Betracht kommen, wenn dargelegt wird, dass das Erreichen des Ziels der Berufsausbildung (Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit) noch nicht erreicht worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vor dem entfallenden Prüfungstermin wesentliche Teile der Ausbildungszeit ausgefallen sind (z. B. wegen Quarantänemaßnahmen, Betriebsschließungen, Berufsschulschließung, Ausfall von ÜLU o. ä.).

Damit Auszubildende bis zu ihrem Prüfungsabschluss in der Ausbildung bleiben und sich im Betrieb auf die Prüfung vorbereiten können, werden die Handwerkskammern versuchen, Anträge auf Verlängerung der Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin wegen der atypischen Ausnahmesituation der Corona-Epidemie großzügig – in Analogie zu § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG – stattzugeben. Der Betrieb hat hier ein Anhörungsrecht, so dass er seine Belange einbringen, nicht aber eine sachgerechte Entscheidung der Kammer verhindern kann. Auf diese Weise sind sowohl Auszubildende als auch Betriebe in die Entscheidung eingebunden.


Werden Prüfungen mit bundes- oder landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben (z. B. von Bundes- oder Landesinnungsverbänden) abgesagt, ist zu beachten, dass auch der Nachholtermin landes- bzw. bundeseinheitlich vorgegeben wird.


Sofern Teil 1 einer gestreckten Prüfung aufgrund der aktuellen Pandemielage abgesagt werden muss, bleibt die Durchführung von Teil 2 der Prüfung davon grundsätzlich unberührt. Sofern es möglich ist Teil 2 der Prüfung im üblichen Prüfungszyklus durchzuführen, ist die ausgefallene Teil 1- Prüfung entweder davor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Teil 2- Prüfung durchzuführen. Wenn es aus organisatorischen Gründen geboten ist, kann in dieser Sondersituation die Teil 1- Prüfung auch auf einen Zeitpunkt nach Durchführung des zweiten Prüfungsteils fallen. Die Zulassung zur Teil 2- Prüfung ist in diesen Fällen gem. § 36a Absatz 3 Nr. 3 HwO rechtlich möglich.


Sofern Zwischenprüfungen aufgrund der aktuellen Pandemielage abgesagt werden müssen, ist zu prüfen, ob eine Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich und sinnvoll ist.

Zweck der Zwischenprüfungen ist es, eine Zwischenbilanz zum Leistungsstand für Ausbildende und Auszubildende zu geben. Sofern ein Nachholtermin nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung angeboten werden könnte, wird dieser Zweck nicht mehr erreicht. Zur Entlastung der Prüflinge und deren Ausbildungsbetriebe können bei unvermeidbarem ersatzlosem Wegfall der Zwischenprüfung die verantwortliche Kammer und Innung bei der Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung ausnahmsweise auf den Nachweis der Zwischenprüfung verzichten.

Auszubildende und Kurzarbeit

In Anbetracht der Corona-Krise müssen im Handwerk zahlreiche Betriebe Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann. Da dies zwar grundsätzlich möglich ist, faktisch die Hindernisse jedoch hoch sind, fordern wir und der ZDH mit Nachdruck von der Politik eine deutliche Verbesserung des Zugangs zum Kurzarbeitergeld für Azubis. Wir werden Sie laufend über Änderungen in dieser Frage informieren.

Azubis nicht grundsätzlich von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen

Lehrlinge werden allerdings nicht wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Sachen Kurzarbeitergeld behandelt. Dies wird zum Beispiel daran deutlich, dass Azubis bei der Ermittlung der Berechtigung auf Kurzarbeitergeld hinsichtlich der betrieblichen Betroffenheit nicht mitgezählt werden. Bei der nun angekündigten Sonderform des Kurzarbeitergeldes im Zuge der Corona-Krise wird eine Betroffenheit von mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vorausgesetzt. Bei dieser Zählung müssen Azubis nach aktuellem Stand außen vor bleiben.

Ausbildungsverhältnisse gelten als Vertragsverhältnisse besonderer Art

Für Ausbildungsverhältnisse gilt im Vergleich zu abhängig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hinsichtlich der Fortführung der Ausbildung ein besonderer Schutz. Wird in einem Unternehmen Kurzarbeit durchgeführt, so ist der Betrieb verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung der Azubis weiterhin durchzuführen. Er sollte zum Beispiel den Azubis in andere Bereiche des Unternehmen versetzen, Lehrpläne umstrukturieren und andere Inhalte vorziehen, ihn möglicherweise in eine Lehrwerkstatt schicken oder zur Not Theorie vertiefen. Dies ist naturgemäß in kleinen Betrieben des Handwerks nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

Folgen für Ausbilder und Kurzarbeit

Aus der Tatsache, dass die Ausbildung auch bei betrieblicher Kurzarbeit möglichst fort-geführt werden sollte, ergibt sich, dass für Ausbilder möglichst keine Kurzarbeit bzw. nur in Ausnahmefällen Kurzarbeit in geringerem Umfang angeordnet werden sollte. Die Ausbildungspflicht des Auszubildenden muss auch bei Kurzarbeit im Betrieb Vorrang haben. Es ist zu beachten, dass bei ausbleibender oder mangelhafter Ausbildung sogar im Grundsatz ein Schadensersatzanspruch bei schuldhaftem Verhalten gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen kann.

Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für sechs Wochen

Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft oder ist eine komplette Schließung aller betrieblichen Aktivitäten behördlich vorgegeben, dann kann auch für den Azubi Kurzarbeit angeordnet werden. Dann gilt allerdings zunächst die Pflicht zur Fortzahlung der kompletten Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Tarifverträge oder auch Ausbildungsverträge gehen teilweise sogar über die sechs Wochen hinaus. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Erst danach kann nach aktuellem Rechtsstand ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für Azubis entstehen.

Kündigung eines Azubis wegen Kurzarbeit

Die Anordnung von Kurzarbeit rechtfertigt für sich noch keine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Erst wenn der Betrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommt und damit auch die Ausbildungseignung entfällt, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. In diesem Fall besteht aufgrund der Standardformulierung in den Berufsausbildungsverträgen die Verpflichtung des Ausbildenden, sich mit Hilfe der zuständigen Arbeitsagentur um die Fortführung der Berufsausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte zu bemühen. Selbstverständlich stehen die Ausbildungsberater der Handwerkskammer als Ansprechpartner zur Verfügung.

Tatsächlich sollte gerade in Krisenzeiten von Seiten der Betriebe alles Zumutbare unternommen werden, um Ausbildungsabbrüche zu verhindern oder gar Kündigungen auszusprechen.

Wie bitten Sie die Entwicklungen abzuwarten, vielleicht kommt auch eine Verlängerung der Ausbildungszeit für Sie in Betracht.




Nadine Geigenmüller
Ausbildungsberaterin Telefon 0345 2999-211 oder 0173 8706929
ngeigenmueller@hwkhalle.de

Torsten Ebert
Ausbildungsberater Telefon 0345 2999-283
tebert@hwkhalle.de