Corona Bund-Länder-Beschluss

Auf der Konferenz zwischen Bund und Ländern gab es einen Beschluss mit neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie. Die Landesregierung kündigte auf einer Pressekonferenz neue Regelungen an, die ab kommender Woche gelten. Noch liegt uns die neue Verordnung nicht vor. Wir werden sie aber an dieser Stelle veröffentlichen, sobald wir sie erhalten haben. Was u.a. Bund und Länder beschlossen haben: Bei einer Hospitalisierungsrate über 3 soll 2G auch für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Kosmetiker) gelten.

Coronavirus
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Auf der Konferenz zwischen Bund und Ländern gab es einen Beschluss mit neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie. Die Landesregierung kündigte auf einer Pressekonferenz neue Regelungen an, die ab kommender Woche gelten. Noch liegt uns die neue Verordnung nicht vor. Wir werden sie aber an dieser Stelle veröffentlichen, sobald wir sie erhalten haben. Bei einer Hospitalisierungsrate über 3 soll 2G auch für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Kosmetiker) gelten.

Vereinbarung von Bund und Ländern

Die Zahl der Corona-Neuinfektionen sowie die Zahl der schweren Krankheitsverläufe steigen derzeit mit hoher Geschwindigkeit an. Bund und Länder haben daher am 18. November die folgenden Regeln beschlossen:

Für alle Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es wird weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Alten- und Pflegeheime

Bewohner  von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen vulnerablen Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes. Deshalb müssen alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.

Regelungen am Arbeitsplatz

Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.

2G-Regel bei Veranstaltungen, Restaurants und körpernahen Dienstleistungen

Ist der Schwellenwert der Hospitalisierungsrate von 3 überschritten, können Länder besondere Maßnahmen ergreifen um die Infektionsdynamik zu brechen. So kann der Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (2G-Regelung) beschränkt werden. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert.

Auch bei geimpften und genesenen Personen können zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 6 überschreitet. Trotz 2G kann dann ein negatives Testergebnis verlangt werden (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von 2G und 2Gplus möglich, um eine Teilhabe zu ermöglichen. Liegt der Wert der Hospitalisierungsrate über 9, werden die jeweiligen Länder die weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent nutzen.

3G-Regel im Personenverkehr

Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Für die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses sind die Länder in eigener Verantwortung zuständig. 

Wirtschaftshilfen

Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen. Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Er wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln, die durch die Länder administriert werden. Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen. Die Regierungschefs der Länder unterstützen die fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, nach § 56 Abs. 1a IfSG. Sie bekräftigen, dass hiermit auch gegenüber der künftigen Bundesregierung die klare Erwartung einer Fortsetzung der hälftigen Kostenteilung zwischen Bund und Ländern verknüpft ist.

Quelle: bundesregierung.de

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