Rechtsnews Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber darf Coronatests anordnen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber Coronatests im Betrieb anordnen dürfen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2022, Az.: 5 AZR 28/22).

Gebäude des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt
Bundesarbeitsgericht

Der Fall

Ein Arbeitgeber hatte zum Schutz der Mitarbeiter vor Covid-19-Erkrankungen im Rahmen seines betrieblichen Hygienekonzepts eine Teststrategie entwickelt. Vorgesehen war die Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen.

Die Arbeitnehmerin sollte zunächst – wie alle Mitarbeiter – zu Arbeitsbeginn einen negativen PCR-Test vorlegen und in der Folge weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen lassen. Der Arbeitgeber bot hierfür kostenlose PCR-Tests an; alternativ konnten die Mitarbeiter PCR-Testbefunde eines von ihnen selbst ausgewählten Anbieters vorlegen. Der betroffenen Arbeitnehmerin wurde mitgeteilt, dass sie ohne Testung die Arbeitsstätte nicht betreten dürfe.

Die Arbeitnehmerin weigerte sich, entsprechende Tests durchführen zu lassen, weil  die Tests zu ungenau seien und einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit darstellten. Zudem seien anlasslose Massentests unzulässig.

Der Arbeitgeber zahlte der Mitarbeiterin für zwei Monate keinen Arbeitslohn.

Die Arbeitnehmerin legte daraufhin doch PCR-Testbefunde vor und verlangte den Arbeitslohn für die zwei Monate sowie die künftige Beschäftigung ohne Vorlegen von Tests jeglicher Art.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeitsleistungen so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind.

Deshalb war die Anweisung des Arbeitgebers zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept rechtmäßig. Der Arbeitgeber hat mit Blick auf die pandemische Verbreitung von SARS-CoV-2 mit diffusem Ansteckungsgeschehen zunächst technische und organisatorische Maßnahmen sowie ein Hygienekonzept erarbeitet, das für alle Beschäftigten PCR-Tests alle ein bis drei Wochen vorsah.

Die auf diesem Konzept beruhenden Anweisungen an die Arbeitnehmerin waren rechtmäßig. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt wird.

Das Ergebnis

Der Arbeitgeber darf zur Umsetzung seiner arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen auf Grundlage eines betrieblichen Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.