Bundesweite Notbremse beschlossen

Notbremse
Notbremse. Foto: succo/pixabay

Der Bundestag hat die Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die heute den Bundesrats passiert haben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden.

Im Bundesgesetzblatt sind am Spätnachmittag des 22. April die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes erschienen, die ab Freitag (23. April 2021) gelten sollen:

Die nach Landesrecht in Sachsen-Anhalt zuständige Behörde für die Bekanntgabe des Zeitpunktes, ab dem die Maßnahmen gem. § 28b Infektionsschutzgesetz gelten, sind die Gesundheitsämter. Die jeweils zuständigen Gesundheitsämter finden Sie hier:
GesundheitsämterKontakt
Landkreis Mansfeld-SüdharzRudolf-Breitscheid-Str. 20-22, 06526 Sangerhausen
Tel. 03464 535-4400
gesundheitsamt@lkmsh.de
BurgenlandkreisSchönburger Str. 41, 06618 Naumburg
Tel. 03445 731673
gesundheitsamt@blk.de
Dessau-RoßlauGustav-Bergt-Straße 3, 06862 Dessau-Roßlau
Tel. 0340 204-2053
gesundheitsamt@dessau-rosslau.de
Halle (Saale)
Fachbereich Gesundheit
Niemeyerstr. 1/2, 06110 Halle
Tel. 0345 221-3220
gesundheitsamt@halle.de
Landkreis SaalekreisOberaltenburg 4b, 06217 Merseburg
Tel. 03461 401700
Gesundheitsamt@saalekreis.de
Landkreis Anhalt- BitterfeldAm Flugplatz 1, 06366 Köthen
Tel. 03496 6017-51
gesundheitsamt@anhalt-bitterfeld.de
Landkreis WittenbergBreitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg
Tel. 03491 479-348
gesundheitsamt@landkreis-wittenberg.de

Die Bundesregierung informiert über die wesentliche Änderungen auf ihrer Website:

Die zentrale Neuerung: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen. Die Inzidenz von 100 wird überschritten, wenn innerhalb von sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner festzustellen sind.

Vielzahl von Maßnahmen zur Kontaktreduzierung

Die bundesweite Notbremse sieht nun eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten §28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden. Die meisten Instrumente sind vielen Bürgerinnen und Bürgern bereits bekannt, da sie auch schon bisher von Bund und Ländern zur Pandemiebekämpfung vereinbart wurden.

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:

Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

Öffnungen von Geschäften:

Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.

Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen:

Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein. Dazu der Passus aus dem Gesetz:

„…8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist“

Wer sich in einer Apotheke, einer Arztpraxis, einer Teststation oder Testzentrum testen lässt, erhält einen schriftlichen Nachweis.

Selbsttests direkt bei den Fußpflegern und Friseuren sind möglich! Bitte hier weiterlesen

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:

Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

Ausgangsbeschränkungen:

Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.

Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165:

Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt. Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist es daher wichtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert. Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

Homeoffice:

Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.