Corona Corona-Wirtschaftshilfen werden verlängert

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) informiert über die Verlängerung von Wirtschaftshilfen und zu Auslegungsfragen.

Euromünzen
pixabay

Mit der Entscheidung der Bund-Länder-Konferenz vom 16. Februar 2022 über die Fortführung der Überbrückungshilfe IV (ÜH IV) und der Neustarthilfe 2022 bis 30. Juni 2022 wurde eine wichtige Handwerksforderung erfüllt. Denn wenngleich nunmehr notwendige Öffnungsperspektiven vorliegen, werden einige Handwerkszweige auch über das erste Quartal 2022 hinaus auf Unterstützung angewiesen sein.

Überbrückungshilfe IV

Die für das 1. Quartal 2022 aufgelegte Überbrückungshilfe IV wird demnach für das 2. Quartal 2022 unverändert verlängert. Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt haben, können ab Anfang April mittels Änderungsantrags eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen, sofern ihre coronabedingten
Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern. Zu beachten ist, dass Unternehmen bei Stellung eines Änderungsantrags keine Abschlagszahlungen erhalten. Abschlagszahlungen erhalten nur die Unternehmen, die für das 1. Quartal keinen Antrag
auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben und damit für das 2. Quartal einen Erstantrag stellen werden.

Neustarthilfe 2022

Bei der Neustarthilfe 2022 ist das Verfahren anders, als bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV. Soloselbständige, die hierüber auch für das 2. Quartal 2022 Ansprüche anmelden wollen, müssen wiederum einen Neuantrag stellen; die Möglichkeit von Änderungsanträgen gibt es hier nicht. Auf der entsprechenden
Internetseite
gibt es jetzt am Seitenanfang zusätzlich einen Button für den Direkteinstieg von Direktantragstellern. Über diesen Direkteinstieg gelangen Soloselbständige auch zum neuen Antragspostfach, über das jetzt auch die Kommunikation mit den Bewilligungsstellen sicher erfolgen kann. Falls die Bewilligungsstellen Rückfragen zum Direktantrag haben, senden diese den Betroffenen eine Benachrichtigung über eine Rückfrage an die hinterlegte E-Mail-Adresse. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt dann ebenfalls über das Antragspostfach; eine Beantwortung per Mail wird künftig nicht mehr möglich sein. Weitere Informationen zum Antragspostfach wurden
hier
zusammengestellt.

Auslegungsfragen

Aufgrund zahlreicher Rückfragen weisen wir auf die nachfolgenden Punkte zur Auslegung der Wirtschaftshilfen hin:

Die Sonderregelungen bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs wegen „Unwirtschaftlichkeit“ (sog. Aussetzung der Schadensminderungspflicht – siehe FAQs 1.2) sind Ende Februar 2022 ausgelaufen. Um diese Regelung nutzen zu können, mussten die Antragsteller die wirtschaftlichen Beweggründe dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft nachweisen. Auf unsere Nachfrage hin erläuterte das Bundeswirtschaftsministerium: „Die Glaubhaftmachung muss nicht zwangsläufig über eine Wirtschaftlichkeitsrechnung im Vergleich zum Referenzmonat erfolgen. Es können auch andere Gründe wie bspw. abgesagte Termine oder im Falle von 2G-Plus Zutrittsbeschränkungen (bspw. bei Gastronomiebetrieben) fehlende örtliche Testkapazitäten etc., aufgrund derer eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, argumentativ dargelegt werden. Die Form der Glaubhaftmachung ist vom konkreten Einzelfall abhängig und obliegt den Antragstellenden. Eine bloße Bestätigung, ohne die entsprechenden Gründe glaubhaft zu machen, ist nicht ausreichend.“

Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Unternehmen, die einen coronabedingten Umsatzrückgang in der vorgeschriebenen Höhe nachweisen können. Immer wieder gibt es Nachrichten über von prüfenden Dritten abgelehnte Antragstellungen, weil die Unter-nehmen mündlich darlegen, dass sie z.B. kein Material bekommen. In diesem Fall ist die Ablehnung einer Antragstellung vollkommen richtig. Denn in den jeweiligen FAQs der Wirtschaftshilfen heißt es: „Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe), oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.“

Die Steuerberater haben ihre Kosten im Rahmen der Antragstellung oftmals geschätzt; insbesondere die Kosten für Nachfragen der Bewilligungsstellen im Antragsprozess bzw. für die Schlussrechnung standen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest. Deshalb werden nun einige Betriebe von Nachforderungen seitens der Steuerberater überrascht. Das BMWK teilte hierzu auf Nachfrage mit: „Sollte die Beantwortung von Nachfragen der Bewilligungsstellen oder vergleichbare Umstände zu höheren Kosten für prüfende Dritte führen, können die entsprechenden Rechnungen der prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung zusätzlich geltend gemacht werden.“

Gemäß der Überbrückungshilfe-FAQ´s heißt es im Hinblick auf als Fixkosten berücksichtigungsfähige Marketingkosten (FAQ 2.4, Position 14 der förderfähigen Kosten), dass diese maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 angesetzt werden können. Von diesem Betrag sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumina (nicht das im Rahmen der ÜH ausgezahlte Volumen!) abzuziehen. Trotz Intervention unsererseits bleibt das BMWK bei dieser Regelung.

Abschließend noch ein Hinweis zu den bis Jahresende anstehenden Schlussrechnungen. Hierzu hat das BMWK mitgeteilt, dass der Betatest der Schlussrechnung mittlerweile erfolgreich angelaufen ist.

Die Einreichung der Schlussabrechnungen wird voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2022 möglich sein. Ziel ist es, bis Mitte Mai die Antragstellung für die Schlussrechnung für alle prüfenden Dritten zu starten und anschließend die Bearbeitung im Fachverfahren zu ermöglichen.

Damit Unternehmen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, auch in der Schlussrechnungsphase auf dem Laufenden bleiben können, wird ein Informationsportal „Meine Überbrückungshilfe“ eingerichtet, z. B. mit Übersichten zu den Anträgen und Verfahrensständen. Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfeanträge gestellt haben und Interesse an einer Teilnahme an der Testung des Portals haben, können sich direkt melden bei jan.giesau@init.de (Stichwort: „Teilnahme Betatest Infoportal“). Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt unbürokratisch im Windhundverfahren, bis genug Teilnehmer vorhanden sind. Das Informationsportal wird voraussichtlich zeitnah mit der Schlussabrech-nung an den Start gehen.

Quelle: ZDH