Elektronische Kassensysteme: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021

Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Damit sollen die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen geschützt werden. Dabei gilt: Es dürfen nur TSEen verwendet werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion der TSEen bis zum 1. Januar diesen Jahres nicht so weit voran geschritten waren, dass eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, entschieden Bund und Länder, dass die Finanzämter es bis zum 30. September 2020 nicht beanstanden, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Zusätzlich verursachte die Corona-Krise weitere Beeinträchtigungen und Verzögerungen. Zudem gibt es aufgrund der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuersätze administrativen und finanziellen Aufwand. Deshalb wird es nicht allen Unternehmern gelingen, die eingesetzten Registrierkassen bis zum 30. September 2020 mit einer TSE auszustatten.

Deshalb wird es in Sachsen-Anhalt weiterhin nicht beanstandet, wenn eine Registrierkasse bis zum 31. März 2021 ohne TSE verwendet wird, soweit einige Voraussetzungen erfüllt werden:

a) Es muss bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden sein.

b) Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30. September 2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben.

In diesen Fällen ist ein gesonderter Antrag an das zuständige Finanzamt nicht erforderlich. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt.