Gesetz regelt Entschädigungsleistung neu

Euromünzen
Geld. Foto: pixabay

Seit Ende März ist das „Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-Fortgeltungsgesetz)“ in Kraft getreten. Es sieht insbesondere Neuregelungen der Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor.

Der Titel ist Programm: Es geht um den Erhalt der Regelungen, die aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen wurden, aber nach bisheriger Gesetzeslage spätestens zum 31. März 2021 außer Kraft treten. Dasselbe gilt für Paragraf 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) selbst, der die Feststellung und Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite regelt.

Was ist neu?

Neu ist, dass nunmehr auch Personen, die aufgrund einer Rechtsverordnung abgesondert (in Quarantäne geschickt) werden, z.B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten, eine finanzielle Entschädigung erhalten.

Gleiches gilt für Personen, die sich vorsorglich selbst in Quarantäne begeben, wenn bereits im Zeitpunkt der „Selbstabsonderung“ die Voraussetzungen einer „Absonderungsanordnung“ nach dem IfSG vorgelegen haben.

Die betroffenen Personen müssen sich zudem beim zuständigen Gesundheitsamt melden und beispielsweise Angaben zum Aufenthaltsort, zur beabsichtigten Einreise und zu eventuell vorliegenden Testergebnissen machen.

Bundestag muss epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen

Neu ist weiterhin, dass ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 (1a) IfSG auch entstehen kann, wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und durch behördliche Anordnung

  • z. B. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern sowie Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen  vorübergehend geschlossen oder
  • aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden,
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird

oder wenn per behördlicher Empfehlung vom Besuch der Kindertagesstätten, der Schulen oder von Behinderteneinrichtungen abgeraten wird.

Entschädigung erhält auch, wer sein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil er/sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde.

Anspruchsberechtigt sind „erwerbstätige Personen“. Dies sind nach den Definitionen der internationalen Arbeitsorganisationen (ILO) „Personen im Alter von 15 Jahren und mehr, die mindestens eine Stunde pro Woche gegen Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) oder selbstständig ein Gewerbe, einen freien Beruf, ein Handwerk oder eine Landwirtschaft betreiben oder als mithelfende Familienangehörige im Betrieb eines Familienmitgliedes mitarbeiten, ohne dafür Lohn oder Gehalt zu beziehen.“

Die Entschädigung wird in den ersten 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, danach in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, maximal in Höhe von 2.016 € gezahlt.

Dauer der Entschädigung: Jeder Erwerbstätige erhält die Entschädigung – unabhängig von der Zahl der Kinder – für längstens 10 Wochen, Alleinerziehende für maximal  20 Wochen pro Jahr.

Der Arbeitgeber ist für die komplette Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig.

Die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der untersagten Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht (etc.) bei der zuständigen Behörde zu stellen (in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt Halle (Saale)).

Dipl.-Jurist Andreas Dolge
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