Förderung Gesetzentwurf zum inklusiven Arbeitsmarkt veröffentlicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts veröffentlicht.

Rollstuhlfahrender Handwerker bei der Arbeit
Rollstuhlfahrender Handwerker bei der Arbeit. Foto: Firma V/Fotolia

Der Gesetzentwurf enthält insbesondere folgende Regelungen:

  • Einführung einer sog. vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber
    Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sollen ab 2024 für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich720 € Ausgleichsabgabe leisten müssen. Gleichzeitig soll die bisherige Bußgeldvorschrift in § 238 SGB IX aufgehoben werden. Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen sollen weiterhin Sonderregelungen gelten.
  • Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung
    auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Die bisherige Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben – insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen – zu verwenden, soll gestrichen werden.
  • Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes
    Für Leistungen, die gegenüber den Integrationsämtern in Anspruch genommen werden können (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstütz-ten Beschäftigung), soll nach Ablauf von sechs Wochen eine Genehmigungsfiktion greifen.
  • Wegfall der Vermittlungspflicht für Inklusionsbetriebe
    Die Verpflichtung für Inklusionsbetriebe zur Vermittlung in sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt soll wegfallen.
  • Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit
    Der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss ist aktuell auf 40 % der Bezugsgröße begrenzt. Die Deckelung soll abgeschafft werden, damit sicherge-stellt ist, dass auch mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 € der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerk