Einrichtungsbezogene Impflicht Gilt die Impfpflicht auch für Handwerker?

Ab dem 16. März 2022 müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun FAQs veröffentlicht, inwieweit auch weitere Personen, die in den Einrichtungen tätig werden, einen solchen Nachweis erbringen müssen.

Impfen
Gustavo Frings/pexels

Da im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzes – insbesondere wann eine Person in einer betroffenen Einrichtung „tätig“ ist – zahlreiche Fragen aufgekommen sind, hat das Bundesgesundheitsministerium die FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht erarbeitet.

Demnach fallen beispielsweise Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, nicht unter die Nachweispflicht (siehe Frage 16). Selbiges sollte für die reine Anlieferung von Lebensmitteln (Bäcker) oder Wäsche (Textilreiniger) gelten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z. B. Bauarbeiter, Industriekletterer u. ä.). Anders zu beurteilen wird es hingegen sein, wenn Wäsche z. B. direkt auf den Stationen verteilt wird. Da die Einrichtung dann für einen gewissen, nicht ganz unerheblichen Zeitraum (hier bleiben die FAQs leider ungenau) betreten wird, wird man eine Impf-Nachweispflicht wohl bejahen müssen. Auch Friseure und Gesundheitshandwerker, die in den Einrichtungen tätig werden, sind betroffen (Näheres siehe unten).

Für Personen, die nur auf dem Gelände einer der genannten Einrichtungen tätig sind (z. B. Werkstatt oder Garagen), ist darauf abzustellen, inwiefern ihr Tätigwerden so räumlich abgegrenzt ist, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den in der Einrichtung tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann (siehe Frage 11).

FAQs als Download

Für Handwerker wichtige Punkte aus den FAQs:

Wann ist eine Person in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen„tätig“?

Ob in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen anwesende Personen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 fallen, hängt davon ab, ob diese Personen in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder Unternehmen tätig sind.

Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen der Nachweispflicht unterfallen:

  • Rechtliche Betreuer und Betreuerinnen,
  • Personen der Heimaufsicht,
  • (externe) Handwerker, insbesondere Gesundheitshandwerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die Reparaturen im Gebäude durchführen.
  • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
  • Friseur, der in die betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommt,
  • Freie Mitarbeiter (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.)

Nicht unter die Nachweispflicht fallen z.B. Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließ-lich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z.B. Bauarbeiter, Industriekletterer u.ä.).

Die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen müssen keinen Nachweis vorlegen. Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten, unterfallen damit ebenso wie andere Betreute nicht der Nachweispflicht. Ebenso wenig unterfallen Besucher der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Angehörige) der Nachweispflicht, sofern sie in den Einrichtungen nicht, beispielsweise als rechtliche Betreuer, tätig werden.

Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der ambulanten Pflege-dienste oder in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.

Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen?

Die betroffenen Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Demnach ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (Papierdokument, z. B. Impfpass) oder digitaler Form (z. B. Impfzertifikat im CovPass), wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

  • entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
  • bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der unter der Adresse www.pei.de/impf-stoffe/covid-19 aufgeführten Impfstoffe ist auch ausreichend, wenn die betroffene Per-son einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Per-son noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte.


Die labordiagnostischen Befunde müssen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

  • Einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Demnach ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (Papierdokument, z. B. Bescheinigung des (Gesundheitsamtes) oder digitaler Form (z. B. Genesenenzertifikat im CovPass), wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

  • Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.

Warum gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht erst ab dem 16. März 2022?

Die Frist des 16. März 2022 wurde gewählt, um allen betroffenen Personen, die noch keine Impfung gegen COVID-19 wahrgenommen haben, ausreichend Zeit zu geben, eine vollständige Impfserie durchzuführen.

Sind die vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar?

Der Schutz der Gesundheit anderer Personen beziehungsweise der Allgemeinheit zur Abwehr von Seuchengefahren kann dann den gesetzlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit rechtfertigen, wenn ein solcher Eingriff verhältnismäßig ist. Bei COVID-19 handelt es sich um eine besonders gefährliche Infektionskrankheit. Die Personen in den von der Vorschrift des § 20a IfSG erfassten Einrichtungen und Unternehmen können sich teilweise nicht selbst vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und da-mit einer COVID-19-Erkrankung schützen und sind darauf angewiesen, dass Menschen in ihrem engen Umfeld geimpft sind. Bei gegen COVID-19-geimpftem Personal ist eine Übertragung des Virus (auch gegenüber Geimpften) erheblich weniger wahrscheinlich als durch ungeimpftes Personal. Daher ist aus Sicht der Bundesregierung eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gerechtfertigt.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks/Bundesgesundheitsministerium