Corona Hinweis der Berater: Für körpernahe Dienstleistung gilt 3-G-Regel

Derzeit erreichen uns viele Anfragen von Friseuren, Kosmetikern und Fußpflegern, welche Zugangsbeschränkungen für körpernahe Dienstleistungen gelten.

Coronatest
Coronatest. Foto: analogicus/pixabay

Die Zugangsbeschränkungen hat das Land Sachsen-Anhalt in seiner 15. Corona-Eindämmungsverordnung festgelegt. Aber Achtung: Landkreise und kreisfreie Städte dürfen weitergehende Regelungen erlassen. Daher sollte man die Informationen des jeweiligen Landkreises bzw. kreisfreien Stadt prüfen.

Regelung der 15. Eindämmungsverordnung

§ 10, Absatz 2:

„Die Öffnung der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und TattooStudios und ähnlichen Betrieben und der medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) erbracht werden, sowie deren mobilen Angeboten sind nur zulässig, wenn der Verantwortliche sicherstellt, dass

  • ausschließlich Personen der Zutritt gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind,
  • die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und
  • die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Die Vorgaben derjeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.

§ 2, Absatz 1:

Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die nicht älter als 48 Stunden ist, vorzulegen,

2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder

3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

Eindämmungsverordnung als Download:

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0345 2999-221

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