Corona Hinweis der Berater zur 3-G-Pflicht

Ab dem 24. November 2021 Uhr gelten die neuen einheitlichen Coronaschutzregeln des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

3G-Regel
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Ab dem 24. November 2021 Uhr gelten die neuen einheitlichen Coronaschutzregeln des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Darum geht es im Kern:

Beschäftigte (sowie Arbeitgeber) müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausnahme: Wer unmittelbar vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber ein Test- oder Impfangebot wahrnimmt, darf die Betriebsräume zu diesem Zweck auch vorher betreten.

Die Tests können vom Beschäftigten selber unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann dafür auch geschultes Personal einsetzen. Schulungen bieten das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter und andere Einrichtungen an. Die Handwerkskammer Halle bietet Schulungen für die Durchführung solcher Testungen ebenfalls an: Kurs zur Anwendung von Coronatests. Wichtig dabei zu beachten: Der Testnachweis wird nur von der jeweiligen Einrichtung anerkannt. Wer sich beispielsweise unter Aufsicht einer Friseurin testet, kann den Testnachweis nicht zusätzlich für den Zutritt zu einem Restaurant nutzen.

Alternativ kann der Beschäftigte zu Arbeitsbeginn einen zertifizierten Test vorlegen (z. B. vom Testzentrum). PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, Antigen-Schnelltests 24 Stunden.

Die Einhaltung der Nachweispflichten ist durch den Arbeitgeber täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren (im Fall von Geimpften oder Genesenen genügt die einmalige Nachweisvorlage).

Den Impfstatus der Beschäftigten darf der Arbeitgeber zwar auch mit der neuen 3-G-Regelung nicht direkt abfragen. Andererseits muss Arbeitgeber einen Nachweis verlangen, dass eines der 3Gs erfüllt ist. Das bedeutet:

Wer seinen Impfstatus nicht preisgeben will, muss auf jeden Fall einen negativen Corona-Test vorweisen.

Das Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich erlässt am 23. oder 24. November 2021 eine neue bzw. geänderte Corona-Eindämmungsverordnung. In Hinblick auf die vorgenannten Test- und Nachweispflichten sind allerdings keine Erleichterungen zu erwarten.

FAQs beim Bundesarbeitsministerium zum Thema

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