Hinweis: Vorrang von Urlaub vor Kurzarbeit 2021

Die Bundesagentur für Arbeit weist auf den Vorrang von Urlaubsansprüchen vor Kurzarbeitergeld 2021 und den Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 hin.

Paragrafen
Paragrafen. Bild: pixabay

Für das Jahr 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt, dass die Regelung gem. § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, nach der Urlaub zur teilweisen oder vollständigen Vermeidung der Beanspruchung von Kurzarbeitergeld primär zu nehmen ist, nicht angewendet wurde. Dies war allerdings nicht gesetzlich, sondern in einer Weisung der BA geregelt.

Diese Sonderregelung wurde vor dem Hintergrund eingeführt, dass hinsichtlich möglicher vorrangiger Urlaubswünsche der Beschäftigten nicht absehbar war, für welchen konkreten Zweck diese ihren Urlaub nutzen müssen (insbesondere Urlaub zur Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Kitas oder Schulen).

Keine Ausnahmeregelung 2021

Für das Jahr 2021 haben das BMAS und die BA nun beschlossen, dass diese Ausnahmeregelung nicht fortgesetzt wird. Für 2021 gilt also, dass Urlaub wieder gem. § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III vorrangig zu nehmen ist. Hintergrund ist die Schaffung eines Verdienstausfallersatzes in § 56 Abs. 1a IfSG für eventuelle Schließungen von Kitas und Schulen.

In diesem Zusammenhang ist auf den Wortlaut der Regelung in § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III hinzuweisen:
„Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der (…)

  1. durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder (…).“

Vor diesem Hintergrund gilt, wenn ein Betrieb im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeitergeld eine plausible ganzjährige Urlaubsplanung für alle Beschäftigten gemäß deren Wünschen vorlegen kann, kann in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld vermieden werden.

Umgang mit Resturlaub 2021

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach dem Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 in Bezug auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2021. Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist möglich (aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung):
    Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
  2. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist nicht möglich (z.B. wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung oder weil eine solche Regelung eine Übertragung nicht vorsieht):
    Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

Quelle: Rundschreiben des Zentralverbands des Handwerks