Hinweise: Erstattung bei Quarantäne

Impfen
Impfen. Foto: Gustavo Frings/pexels

Die Bundesländer knüpfen Erstattungsleistungen nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an den Impfstatus der unter Quarantäne stehenden Person. Umsetzungshinweise gibt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Die Länder berufen sich dabei auf die Regelung des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG. Danach entfällt eine Entschädigung nach den § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG, wenn die in Quarantäne befindende Person

„durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Von dieser Regelung sollen Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie Geimpfte und Genesene, die aufgrund von Impfdurchbrüchen oder einer Neuerkrankung in Quarantäne müssen, nicht erfasst werden.

Ob Beschäftigte die Schutzimpfung in Anspruch genommen haben, ist Arbeitgebern au-ßerhalb des Gesundheitswesens oftmals nicht bekannt. Ein Fragerecht nach dem Impfstatus steht nur in den engen Grenzen der §§ 36 Abs. 3, § 23a, 23 IfSG (vgl. dazu zuletzt ZDH-RS Nr. 113/21), ist aber zukünftig für die Antragstellung nach § 56 Abs. 1 IfSG erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es gelungen, ein – strikt auf die Anwendung von § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG beschränktes – Fragerecht des Arbeitgebers in der Behördenpraxis zu verankern.

Portal IFSG

Seitens der Wirtschaft sind in den letzten Wochen gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium einzelne Probleme, die mit der Umsetzung des in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG vorgesehenen Anspruchsausschlusses in der Praxis einhergehen, hervorgehoben und mit Blick auf das Antragsportal IfSG-online.de besprochen worden. Die aktuelle Version des Antragsformulars auf dem Portal IfSG-online.de, das von 12 der 16 Bundesländer genutzt wird, enthält zwei Fragen zum Impfstatus, ohne deren Beantwortung aktuell keine weitere Antragstellung online möglich ist.

Nachdem die Bundesländer den Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht einheitlich auslegen, soll die Antragsstellung über das Portal IfSG-online.de zukünftig bundeslandspezifisch gestaltet werden. Zu den verbindlichen Fragen/Berücksichtigungen bzgl. einer Impfung bzw. einer möglichen Impfung soll es dann erst je nach „Anwendungsstart des § 56 Abs. 1 S.4 IfSG“ im jeweiligen Bundesland kommen, zum Beispiel im Fall in NRW erst für eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG ab 11. Oktober 2021. Zum besseren Überblick soll hierzu auf der Startseite des Portals IfSG-online.de ein entsprechender Hinweis erfolgen. Gleichzeitig sollen die FAQ hieran angepasst werden.

Nach Informationen der BDA werden diese technischen Aktualisierungen leider erst Ende September vollzogen sein (vermutlich bis 28. September 2021). Bis dahin bleiben die aktuellen Felder erhalten, welche bei der Antragstellung ausgefüllt werden müssen. In der neuen Version werden diese aber für zurückliegende Zeiträume vor Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG im jeweiligen Bundesland überblendet. Das heißt, für zurückliegende Zeiträume erfolgt eine zeitliche Kopplung zum bisherigen Erstattungsverfahren ohne Abfrage des Impfstatus.

Dabei gilt aktuell Folgendes: In dem Online-Antrag bei IfSG-online.de wird zum Impfsta-tus abgefragt, ob die Absonderung trotz vollständiger Impfung oder Genesenenstatus erfolgte (Frage 1). Dabei wird für die vollständige Impfung die Definition des Robert Koch-Instituts zugrunde gelegt, d.h. bei zweimaliger Impfung: 14 Tage nach Zweitimpfung. Wird diese Frage mit „Nein“ beantwortet, bezieht sich die Aussage der Frage 2 auf die Möglichkeit des zumutbaren Impfangebots.

Soweit Beschäftigte den Arbeitgeber nicht wahrheitsgemäß unterrichten, führen fehlerhafte Angaben bei der Beantwortung der beiden Fragen zum Impfstatus nach BDA-Auskunft momentan zu keiner Ablehnung der Erstattung der Entschädigungsleistung. Dennoch bietet es sich an, den Mitarbeiter um einen Nachweis seines Status zu bitten. Ver-weigert der Beschäftigte die Mitwirkung, soll die Entschädigungsleistung nicht gewährt werden.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Stand der Hinweise: 15. September 2021