Hygieneregeln: Hinweise für Friseure

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat nun (22. April 2020) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk veröffentlicht. Die umfassen etwa besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons.

Auch wenn es schon mündlich angedeutet wurde: Bislang liegen uns keine gesicherten Informationen vor, inwieweit Kosmetikstudios, Nagelstudios oder Studios für kosmetische Fußpflege wieder öffnen dürfen.

Vorgeschriebene Schutzmaßnahmen der Berufsgenossenschaft

Der neue Branchenstandard enthält Hygieneregeln, Handlungsanweisungen und räumliche Vorgaben. Dabei gilt die Rangfolge: technische vor organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen in Deutschland gehören unter anderem:

  • Mund-Nasen-Schutz für Beschäftigte und Kundschaft
  • Obligatorisches Haarewaschen im Salon
  • Ausreichende Schutzabstände, gegebenenfalls mit Anpassung von Friseurarbeitsplätzen
  • Abschaffung von Wartezonen
  • Verwendung jeweils gereinigter Arbeitsmaterialien je Kunde
  • Optimierte Lüftung
  • Unterweisung der Beschäftigten in Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Hautschutz


Um Friseurbetriebe bei der praktischen Umsetzung der Arbeitsschutzstandards zu unterstützen, entwickelt die BGW zusätzlich eine Handlungshilfe. Diese wird mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks und der Gewerkschaft abgestimmt und wird vor der voraussichtlichen Wiedereröffnung der Friseursalons vorliegen.

Tipps für Friseurbetriebe

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks gibt schon vor der rechtsverbindlichen Festlegung durch die Landesverordnung in seinem Positionspapier Tipps zur Minimierung des Infektionsrisikos und zum Schutz der Kunden, Mitarbeiter und Betriebsinhaber:

  1. Grundsätzlich müssen alle Schutzmaßnahmen, die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergeben, im Betrieb umgesetzt werden.
  2. Das Tragen von geeigneten Masken im Sinne eines hygienischen Atemschutzes – sowohl von Kunden wie Friseuren – ist während der Dienstleistungserbringung und unmittelbarem Kontakt im Salon erforderlich.
  3. Die bereits bestehenden Vorgaben zur Handhygiene, Hautdesinfektion und Hautschutz im Friseurhandwerk sind weiterhin umzusetzen. Darüber hinaus ist regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife erforderlich. Es wird empfohlen, auch den Kunden die Möglichkeit zu bieten, die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
  4. Ergänzend zu den geltenden Vorgaben zur Gerätedesinfektion im Friseurhandwerk sind Arbeitsgeräte wie Scheren, Kämme usw. nach jeder Benutzung an einem Kunden zu desinfizieren. Griffe von Fönen sollen mit Einmaltüchern gereinigt werden; Bürsten und Pinsel sollten mit Haushaltsreiniger möglichst nach jeder Benutzung an einem Kunden gereinigt werden.
  5. Oberflächen sind regelmäßig zu reinigen und mindestens ein Mal am Tag zu desinfizieren. Flächen mit Kundenkontakt (Sitz- und Auflageflächen) sollten mit fettlösendem Haushaltsreiniger nach jedem Kunden gereinigt werden.
  6. Friseurleistungen sollten nur an im Salon gewaschenen Haaren vorgenommen werden.
  7. Zur Minimierung von Infektionswegen ist ratsam, Einmalumhänge zu verwenden oder andere Umhänge und Handtücher nach einmaliger Verwendung bei mindestens 60 Grad zu waschen.
  8. Generell ist auf eine ausreichende Lüftung mit möglichst hohem Luftwechsel zu achten.
  9. Kundenpräsenz und Abstandsverteilung im Salon müssen gesteuert werden. Der Abstand von 1,5 Metern soll laut Landesverordnung eingehalten werden, und Warteschlangen sollen vermieden.

Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks

Plakat: Zwei Meter Abstand

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