Informationen zur Maut ab 1. Juli 2024

Die Mautpflicht wird auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse ausgeweitet. Es gibt allerdings eine Ausnahme für Handwerksbetriebe, Wann diese greift, dazu informiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Maut
Tim Reckmann/ccnull.de/CC BY 2.0

Ab 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen in die Pflicht zur Entrichtung der streckenabhängigen Maut auf Autobahnen und Bundesstraßen einbezogen. Die tzGM findet sich in der Zulassungsbescheinigung unter der Nummer „F.1“.

Der Handwerksorganisation war es jedoch gelungen, bereits 2021/22 im EU-Recht („Eurovignettenrichtlinie“) eine Ausnahmeoption durchzusetzen, die dann 2023 Grundlage für die sogenannte „Handwerkerausnahme“ im novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz wurde.

Der ZDH hatte sich frühzeitig mit Hinweisen für praxisgerechte Interpretationen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie an das Bundesamt für Logistik und Mobilität gewandt. In den letzten Wochen und Monaten wurde auf Basis der ersten Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Organisation der Abstimmungsprozess mit der politischen und fachlichen Ebene sowie mit dem Mautdienstleister Toll Collect intensiviert.

Nach bisheriger Einschätzung konnten weitgehend praxisgerechte Interpretationen der Ausnahme umgesetzt werden. Zahlreiche Spezialfälle in einzelnen Gewerken wurden im Dialog geklärt. Klarstellungen betreffen u.a. die Einbeziehung von Fahrten zur Zwischenbearbeitung, zum Verbringen von Abfallmaterialien (u.a. im Bau und Ausbau), zur Abholung und zum Rücktransport von zu reparierenden Fahrzeugen durch das Kfz-Handwerk und Leerfahrten im Zusammenhang mit handwerklichen Tätigkeiten in die Ausnahmeregelung.

Besonders hinzuweisen ist darauf, dass im Dialog mit dem BMDV klargestellt werden konnte, dass es bei der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter nicht nötig ist, dass der Fahrer / die Fahrerin an der Herstellung/Bearbeitung der Güter beteiligt ist (Fallkonstellation häufiger im Lebensmittelhandwerk). Teils finden sich diese Interpretationen bereits in den

 FAQ von Toll Collect,

teils sind Ergänzungen der offiziellen FAQs angekündigt. Da sich noch einige Punkte in Klärung befinden, werden in Zukunft weitere Texte für Spezialfälle folgen. Diese werden regelmäßig auf der

 Webseite des ZDH

veröffentlicht.

Voranmeldung zur Ausnahme

Seit März 2024 besteht bereits die Möglichkeit für Handwerksbetriebe und vergleichbare Berufe, sich auf einem Portal von Toll Collect vorab für die Ausnahme anzumelden, um spätere Bürokratien und Kontrollen zu vermeiden. Eine Voranmeldung wird empfohlen, sie ist aber ausdrücklich nicht vorgeschrieben, da die Ausnahme unmittelbar bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestände gilt. Die Voranmeldung vereinfacht aber alle weiteren Prozesse deutlich.

Durch die Voranmeldung zur Ausnahme werden Betriebe noch nicht zu Kunden von Toll Collect. Dies würde nur durch eine Registrierung zur Mautzahlung erfolgen, die aber für die allermeisten Betriebe auf Grund der Handwerkerausnahme nicht notwendig sein wird.

Alle weiteren Informationen und wichtige Links finden Sie im Dokument: