Coronavirus: Informationen für Betriebsinhaber

Tablettenpackungen und ein angeschaltetes Smartphone auf dem ein Beitrag über den Coronavirus zu sehen ist
Weltweit verbreitet: Der neuartige Corona-Virus hat auch Deutschland erreicht. Foto: pixabay.com

Derzeit erreicht das Handwerk vor dem Hintergrund aktueller Berichterstattungen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2) vermehrt Fragen. An dieser Stelle sind die wichtigsten Informationen und Quellen zur aktuellen Situation zusammengefasst.

Update, 12. März 2020: Betriebsstillstand durch Corona – zivilrechtliche Folgen. Hinweise des ZDH:  

Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge einer zunehmenden Verbreitung des Virus auch in Handwerksbetrieben sowohl zu vorübergehenden Betriebsschließungen als auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Leistungen nicht, wie geschuldet, erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzugs setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

Schutzvorkehrungen beachten

So sollte der Betrieb die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung befolgen. Anderenfalls ist der Vorwurf der fahrlässigen (Mit-)Verursachung einer Betriebsschließung nur schwer auszuräumen. Zudem dürfte ein Ausschluss des Verschuldens und damit der Haftung für etwaige Verzugsschäden beim Kunden nur für Fälle durchsetzbar sein, in denen der Vertragsschluss bereits vor Ausbruch der Epidemie erfolgt ist. Angesichts der Verbreitung des Virus ist eine betriebliche Betroffenheit nicht unwahrscheinlich, Leistungsausfälle gegebenenfalls vorhersehbar und der Verzug damit fahrlässig eingetreten. Für den möglichen Fall, dass ein Materiallieferant vorübergehend ausfällt, sollte zudem ein gewisser Materialbestand im Betrieb zumindest für die Erfüllung bestehender Verträge vorhanden sein.

Des Weiteren dürfen keine zusätzlichen verschuldensunabhängigen Leistungsversprechen, wie beispielsweise weitergehende Garantien oder verschuldensunabhängige Vertragsstrafen, vereinbart worden sein. Solche Vereinbarungen gelten eigenständig und unabhängig von der Qualifizierung der Epidemie als höhere Gewalt.

Sollte ein Handwerksbetrieb tatsächlich von einer durch den Coronavirus bedingten eigenen Betriebsschließung oder der Betriebsschließung eines Lieferanten betroffen sein, ist stets zu empfehlen, Vertragspartner unverzüglich über die Situation zu informieren und gegebenenfalls neue zeitliche Leistungsziele zu vereinbaren. Bezüglich des Abschlusses neuer Verträge sollten verschuldensunabhängige Vertragsstrafen oder Garantien vermieden werden. Zudem sollten sich Handwerksbetriebe bei ihren Materiallieferanten über die Verfügbarkeit und die Produktionsherkunft des Materials informieren.

Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat Informationen auf seiner Website zusammengestellt und bietet einen Leitfaden „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ an.

Bürgschaften

Sofern auf Grund etwaiger Lieferengpässe oder anderweitiger Ausfälle Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden können und zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden. Eine Übersicht und die Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken stehen auf vdb-info.de/mitglieder zur Verfügung.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann gegenüber der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist über eine Hotline für Unternehmen zu erreichen (Tel. 0800 4555 20).

Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt.

Aktuelle Lage

Über die aktuelle Lage informiert das Bundesgesundheitsministerium.

Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen stellen auch das Robert-Koch-Institut sowie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bereit.

Informationen des Auswärtigen Amtes zu Reisen bereitgestellt.

Großveranstaltungen

Die Zuständigkeit für die Durchführung von Großveranstaltungen liegt bei den Behörden vor Ort. Das Robert-Koch-Institut hat auf Bitte des Krisenstabs der Bundesregierung zu Corona einen Kriterienkatalog für Großveranstaltungen erstellt, der dabei als Entscheidungsgrundlage dienen soll.

Hintergrundinformationen

Das BMWi hat eine Informationsseite zum Coronavirus und dessen eventuellen wirtschaftsrelevanten Auswirkungen veröffentlicht, auf der auch eine Hotline für Unternehmen benannt wird.

Ansteckungen vermeiden

Das Robert Koch-Institut hat eine Reihe von Verhaltens- und Hygienetipps erstellt. Diese sind auf der Webseite www.infektionsschutz.de/hygienetipps.html zu finden.