Corona-Eindämmungsmaßnahmen Kabinett beschließt 2-G-Zugangsmodell in Innenräumen

Sachsen-Anhalts Landesregierung hat weitreichende Maßnahmen beschlossen, um das dynamische Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem vor einer weiteren Überlastung zu schützen. NEU: Es gibt nun schon eine geänderte Fassung der 15. Eindämmungsverordnung, die u.a. Regelungen zum 2-G-Plus-Zugangsmodell enthält.

OP-Maske auf rotem Hintergrund
Foto: Viktor Hanacek

Sachsen-Anhalts Landesregierung hat weitreichende Maßnahmen beschlossen, um das dynamische Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem vor einer weiteren Überlastung zu schützen. Grundlage ist das novellierte Infektionsschutzgesetz. Das 2-G-Zugangsmodell wird für Innenräume nun weitgehend verpflichtend, für Weihnachtsmärkte gilt ein 3-G-Zugangsmodell. Die neue 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt bis vorerst zum 15. Dezember.

15. Eindämmungsverordnung als Download

Zu den Eindämmungsmaßnahmen gehören:

Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell in geschlossenen Räumen für

  • Veranstaltungen ab 50 Personen,
  • Innengastronomie; Hochschulgastronomie,
  • organisierter Sportbetrieb mit Ausnahme u.a. von Berufssportlern und Kaderathleten,
  • Kultureinrichtungen mit Ausnahme von Archiven und Bibliotheken,
  • Beherbergungen mit Ausnahme von Beherbergungen aus beruflichen Gründen,
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote in Mehrgenerationenhäusern,
  • Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten,
  • Volksfeste,
  • Reisebusreisen, Schiffrundfahrten, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote.

Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind Hygienemaßnahmen – wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen – weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besucherinnen und Besucher; für Beschäftigte greift die bundesseitige 3-G-Regelung am Arbeitsplatz.

Folgenden Gästen bzw. Besuchern darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden:

  • Geimpfte und Genesene,
  • Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; zur Erhöhung des Schutzes müssen sie eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder vor Ort durchführen und grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen; ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original ist erforderlich.

2-G-Plus-Zugangsmodell: Verpflichtend für Diskotheken und Clubs sowie für den Chorbetrieb

Für einige Bereiche wird ein verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell festgeschrieben. Zugang zu Diskotheken und Clubs erhalten künftig nur Geimpfte und Genesene, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Vom Tragen einer Maske, von Abstandsregelungen sowie Kapazitätsbegrenzungen kann dann abgewichen werden. Auch für den Chorbetrieb gilt künftig eine verpflichtende 2-G-Plus-Regelung.

Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell

In Bereichen, in denen bisher das 2-G-Modell freiwillig angewendet werden durfte, wird künftig die Anwendung des 2-G-Plus-Zugangsmodells ermöglicht. Die Wahlmöglichkeit, durch eine zusätzliche Testung für Geimpfte und Genesene auf Abstandsregelungen und Maskentragen zu verzichten, besteht damit u.a. für Veranstaltungen, Kultureinrichtungen, Gaststätten, touristische Angebote und Freizeiteinrichtungen.

Ausweitung des 3-G-Zugangsmodells auf Jahr-, Spezial- und Weihnachtsmärkte, körpernahe Dienstleistungen und den öffentlichen Personennahverkehr

Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gilt künftig die 3-G-Zugangsregelung (Geimpfte, Genesene oder Getestete). Auch bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen von Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios sowie von medizinisch notwendigen Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) kommt die 3-G-Zugangsregelung zur Anwendung.

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Landkreise und kreisfreie Städte können Kontakte weiter einschränken

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die Eindämmungsverordnung ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Zu den maßgeblichen Schutzmaßnahmen, die sich aus § 28a Abs. 7 des Infektionsgesetzes ableiten, gehören insbesondere Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, weitergehende Personenbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Einrichtungen und bei Angeboten sowie die Ausweitung von Testpflichten. Die Schließung von Betrieben und Einrichtungen sind im Einzelfall weiter möglich.

Schulen: Präsenzpflicht wird aufgehoben, Weihnachtsferien in Sachsen-Anhalt beginnen früher

Die Präsenzpflicht an den Schulen in Sachsen-Anhalt wird ab Donnerstag, 25. November 2021, für alle Schülerinnen und Schüler aufgehoben. Das hat das Kabinett der Landesregierung Sachsen-Anhalts heute beschlossen.

Mit der Maßnahme sollen vor allem Personen geschützt werden, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung besteht, des Weiteren diejenigen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie die, die mit Personen in einem Hausstand leben, die zu genannten Risikogruppen gehören.

Weiterhin gilt der Präsenzbetrieb als bevorzugte Form des Unterrichts.

Darüber hinaus gilt ab Montag, 29. November 2021, in den Schulen Sachsen-Anhalts bis auf weiteres eine Testpflicht an jedem Unterrichtstag.

Dem Kabinettsbeschluss zufolge wird zudem der Beginn der Weihnachtsferien in Sachsen-Anhalt vorgezogen. Letzter Schultag in Sachsen-Anhalt in diesem Kalenderjahr ist demnach der 17. Dezember 2021.

Bildungsministerin Eva Feußner: „Mit der Aufhebung der Präsenzpflicht und mit der Verlängerung der Weihnachtsferien auf insgesamt drei Wochen wollen wir dazu beitragen, Kontakte zu reduzieren, damit das Infektionsgeschehen bremsen und die sich verschärfende Lage in der vierten Corona-Welle entspannen.“

Feußner wies erneut auf die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission für alle 12- bis 17-Jährigen sowie die Auffrischungsimpfung für alle ab einem Alter von 18 Jahren hin.

Quelle: Staatskanzlei Sachsen-Anhalt

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