Kein Anspruch auf Urlaubsgutschrift bei Quarantäne

Quarantäne wegen Coronavirus
Quarantäne wegen Corona. Bild: congerdesign/pixabay

Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Gutschrift von Urlaubstagen, wenn sie während ihres regulären Urlaubs durch das Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden, ohne selbst erkrankt zu sein. Ein solcher Anspruch entsteht auch dann nicht, wenn die oder der Beschäftigte während der Quarantäne erkrankt, dem Arbeitgeber jedoch lediglich die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über eine Covid-19-Infektion vorlegt.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf begründet dies mit Urteil vom 15. Oktober 2021 (Az.: 7 Sa 857/21) wie folgt: Nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes führt zur Urlaubsgutschrift, falls der Beschäftigte während seines Urlaubs erkrankt. Nach § 9 des Bundesurlaubsgesetzes ist zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden nur die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Geht aus dem Bescheid des Gesundheitsamts lediglich hervor, dass der Beschäftigte an COVID-19 erkrankt war, ist dies nicht mit einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen.

Nach der Konzeption des BUrlG fallen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Eine Erkrankung mit COVID-19 führt, so das Gericht, bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Es liegt damit bei einer COVID-19-Infektion keine generelle Sachlage vor, die eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG rechtfertigt.

Stand: 1. November 2021

Dipl.-Jurist Andreas Dolge
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