Kein Widerrufsrecht bei Kauf einer maßgefertigten Einbauküche

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Paragrafen. Bild: pixabay

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die Ausnahme vom Verbraucher-Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt sind, gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht (Urteil vom 21.10.2020 – Aktenzeichen C-529/19). Prinzipiell haben Verbraucher, die bei einem gewerblichen Händler online oder außerhalb der Geschäftsräume kaufen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das entfällt allerdings bei speziell für den Kunden angefertigten Waren – sogar wenn mit der Herstellung noch gar nicht angefangen wurde.

Geklagt hatte ein Möbelanbieter vor dem Amtsgericht Potsdam. Bei der Firma hatte eine Frau auf einer gewerbliche Messe eine Einbauküche gekauft. Dabei hatte sie spezielle Änderungen und Spezifikationen bestellt. Noch vor Produktionsbeginn wollte sie den Kaufvertrag mit Verweis auf das Widerrufsrecht zurücknehmen. Der Möbelanbieter zog vor Gericht. Das Amtsgericht Potsdam gab die Frage, ob das Widerrufsrecht für die Maßanfertigung auch dann ausgeschlossen ist, wenn mit der Anfertigung noch gar nicht begonnen wurde, an den EuGH weiter. Es begründete seine Entscheidung für den Kläger damit, dass das Widerrufsrecht für den Kunden nicht handhabbar wäre, da dieser gar nicht wissen kann, wann mit der Fertigung begonnen wird. Dies läge ausschließlich in der Hand des Verkäufers.

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