Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

Coronavirus als Wort geschrieben auf einem A4-Blatt
Coronavirus auf Blatt Papier. Foto: pixabay.com

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus haben.

Der Fall: Einer Arbeitnehmerin war für den Zeitraum vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt worden. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von ihrem Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 7. Juli 2021 hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen.

Die Voraussetzungen des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), wonach die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, waren hier nicht erfüllt, denn die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt.

Eine analoge Anwendung von § 9 BurlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Dipl.-Jurist Andreas Dolge
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