KfW-Schnellkredit: Beantragung ab 15. April möglich

Der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angekündigte Schnellkredit für Unternehmen, die durch die Coronapandemie beeinträchtigt wurden, kann ab sofort beantragt werden.

Der KfW-Schnellkredit ist für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern vorgesehen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Vollzeitäquivalente gebildet. Mitarbeiter mit mehr als 30 Wochenarbeitsstunden und Auszubildende erhalten hierbei den Faktor 1, Mitarbeiter mit weniger Wochenarbeitsstunden werden anteilig gezählt. Leih- und Fremdarbeiter werden bei der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.

Der einheitliche Endkreditnehmerzins wird spätestens am 22. April 2020 von der KfW festgeschrieben und mitgeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind bereits Kreditanträge und auch (Teil-)Kreditauszahlungen möglich. Die Hausbanken übernehmen eine Zwischenfinanzierung und können für die Zeit bis zur Refinanzierung über die KfW einen eigenen Zinssatz festlegen, der vom künftigen Endkreditnehmerzins der KfW abweichen kann. Wer eine mögliche Verteuerung durch die Zwischenfinanzierung der Hausbank vermeiden will, sollte eine Antragstellung erst ab 22. April 2020 vornehmen.

Kreditanträge können bis zu einer Höhe von 25 % des Jahresumsatzes des Jahres 2019 gestellt werden. Für Unternehmen mit mehr als 10 und bis einschließlich 50 Mitarbeitern ist ein Maximalbetrag von 500.000 Euro möglich. Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern beträgt der Maximalbetrag 800.000 Euro.

Das Schnellkreditprogramm ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Anträge können bis zum 30. November 2020 eingereicht werden.

Kumulierungsverbot beachten

Bei einer Antragstellung ist das Kumulierungsverbot zu beachten: Eine Zusage über den KfW-Schnellkredit ist ausgeschlossen, sofern bereits Mittel aus dem KfW-Sonderkredit in Anspruch genommen wurden. Auch eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken ist ausgeschlossen. Unschädlich ist dagegen die erfolgte Inanspruchnahme von Bundes- und Landeszuschüssen, die im Zusammenhang der Corona-Pandemie gewährt wurden. Möglich ist zudem ein Wechsel vom Schnell- zum Sonderkredit. Hierfür muss der Schnellkredit jedoch vorab vollständig abgelöst werden, was ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist.

Für die Inanspruchnahme des Förderdarlehens müssen Betriebe keine Sicherheiten stellen. Die Hausbank wird lediglich eine Plausibilitätsprüfung der vom Unternehmen getätigten Angaben vornehmen und bei der Schufa (oder sonstigen Auskunftei) eine B2B-Förderkreditauskunft einholen.

Quelle: ZDH-Rundschreiben

Die Anträge finden Sie auf der Webseite der KfW