Kinderkrankengeld wird ausgeweitet

Mutter spielt mit Kindern
Mutter spielt mit Kindern. Fot: Anna Shvets/pexels

Das Kinderkrankengeld wird in diesem Jahr um 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (und 20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) ausgeweitet, wenn die Betreuung eines Kindes zuhause wegen pandemiebedingter Schließung von Kitas und Schulen notwendig ist.

Bescheinigung muss vorgelegt werden

Kinderkrankengeld kann nach der geplanten Neuregelung auch in den Fällen bezogen werden, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise pandemiebedingt geschlossen oder die Kinderbetreuung eingeschränkt ist. Den Krankenkassen muss die Schließung der Betreuungseinrichtung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht oder die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind aufgrund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat. Der Anspruch soll unabhängig davon gelten, ob die Eltern ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung in Home-Office erbringen können.

Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG (vgl. § 45 Abs. 2b SGB V). Für denselben Zeitraum soll zusätzlich zu dem Bezug von Krankengeld weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung beansprucht werden können.

Zur Kompensation der Kostenbelastung der gesetzlichen Krankenkassen ist zunächst eine pauschale Erhöhung des Bundeszuschusses von 300 Mio. Euro vorgesehen. Sollten die Aufwendungen darüber hinausgehen, soll eine Spitzabrechnung vorgenommen werden.

Erweitertes Kinderkrankengeld gilt ab 5. Januar 2021

Der Anspruch auf das erweiterte Kinderkrankengeld soll rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 gelten. Die inzwischen auch vom Kabinett beschlossene Neuregelung wurde als Änderungsantrag zur 10. GWB-Novelle (GWB-Digitalisierungsgesetz) von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht (siehe beigefügter Änderungsantrag, Seite 104 ff.). Zeitnah soll der Entwurf zum GWB-Digitalisierungsgesetz vom Bundestag verabschiedet werden. Am 18. Januar 2021 wird sich der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befassen.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks