Hinweis „Knöllchen“ fürs Falschparken vermeiden

Handwerker können bei der Stadt Halle eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Kleine Ulrichstraße in Halle
Dguendel CC-by 3.0, https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Halle_(Saale),_Kleine_Ulrichstra%C3%9Fe,_northern_part.jpg

Aufträge in der Innenstadt von Halle stellen Handwerker oft vor ein Problem, weil die Parkmöglichkeiten begrenzt sind. Aus der Not heraus wird deshalb hin und wieder an unerlaubten Stellen geparkt, was dann wiederum mit einem Verwarngeld geahndet werden kann. Diese Verwarngelder wurden jetzt erhöht. Damit Handwerker trotz der schwierigen Parksituation ihrer Arbeit nachgehen können, stellt die Stadt Halle bei einer entsprechenden Begründung eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO aus.

Eine solche Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn einer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen. Diese Ausnahmegenehmigung bezieht sich zum Beispiel auf Ausnahmen

  • von den Regelungen zum Halten und Parken,
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
  • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

Keine Ausnahmegenehmigung wird für das Parken auf Geh- und Radwegen erteilt.

„Der Umfang der Ausnahmen hängt von den konkreten Besonderheiten ab“, erklärt ein zuständiger Mitarbeiter der Stadt Halle. „Klassischer Fall für eine Ausnahmegenehmigung ist die Handwerkerfirma, die im Rahmen von Vor-Ort-Terminen für bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot stehen kann.“

Um eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Eingereicht werden müssen zudem eine Kopie der Gewerbeanmeldung, eine Kopie des Fahrzeugscheins sowie Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung. Die Stadt weist darauf hin, dass die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung kostenpflichtig erfolgt. Im Regelfall würden die Kosten zwischen 150 und 300 Euro jährlich betragen – je nach Inhalt bzw. Umfang. Die Ausnahmeregel gilt für ein Jahr. Eine Verlängerung kann jeweils nach Ablauf beantragt werden.

Weitere Informationen

Informationen, Formulare und Ansprechpartner