Kündigung wegen Corona-Quarantäne unzulässig

Quarantäne wegen Coronavirus
Quarantäne wegen Coronavirus

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Corona-Quarantäne des Arbeitnehmers regelmäßig rechtsunwirksam ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die behördlich angeordnete Quarantäne bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Der betroffene Arbeitnehmer hatte per Telefonanruf durch das Gesundheitsamt erfahren, dass er sich in häusliche Quarantäne begeben muss. Er informierte daraufhin sofort seinen Arbeitgeber. Dieser zweifelte die Anordnung des Gesundheitsamtes an. Er forderte seinen Beschäftigten auf, ihm eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes vorzulegen. Diese forderte der Betroffene auch gleich beim Gesundheitsamt an. Als die schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes dem Arbeitgeber auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln feststellte.

Das Urteil

Die Kündigung ist sittenwidrig und treuwidrig. Der Beschäftigte hatte sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Dem Arbeitgeber ist darüber hinaus anzulasten, dass er seinen Beschäftigten auch noch ausdrücklich aufgefordert hatte, die Quarantäneanweisung zu missachten und in den Betrieb zu kommen. Im Ergebnis ist die Kündigung unwirksam, obwohl für den Kleinbetrieb des Arbeitgebers die strengen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht gelten und er normalerweise auch ohne Grund kündigen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes der Arbeitnehmer jedenfalls vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Als Folge der zivilrechtlichen Generalklauseln der Sittenwidrigkeit sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben hat ein Arbeitgeber auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Ausspruch von Kündigungen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu beachten. Willkürliche Kündigungen und Kündigungen, die auf sachfremden Motiven beruhen, verstoßen gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden und sind damit auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses bzw. im Kleinbetrieb unzulässig (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.4.2021, Az. 8 Ca 7334/20).

Dipl.-Jurist Andreas Dolge
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