Kundenlisten: Hinweis für Friseure und Kosmetiker

Seit dem 1. Juli 2020 gilt in Sachsen-Anhalt die siebte Eindämmungsverordnung, die u.a. Kontakteverbote aufhebt und stattdessen Empfehlungen ausspricht. Trotzdessen müssen Anwesenheitslisten, beispielsweise bei Friseuren, Kosmetikern und Fußpflegern, in ähnlicher Weise wie bisher geführt werden. Darauf weist der Landesbeauftragte für Datenschutz die Handwerkskammer Halle hin.

Alle Anwesenheits-/Kundenlisten sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen auszuhändigen und nach spätestens zwei Monaten zu löschen (§ 2 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV).

In den vergangenen Wochen erhielt der Landesbeauftragte für Datenschutz einige Beschwerden von Kunden, die rügten, dass z. B. von Friseuren Listen herausgegeben werden, mit der Bitte, der Gast/Kunde möge seine Daten hinzutragen. In diesen Listen waren mitunter schon die Kontaktdaten zahlreicher Kunden voreingetragen, und es wurden Unterschriften verlangt. Die Landesdatenschützer weisen darauf hin, dass die Herausgabe von voreingetragenen Listen unzulässig ist und die Unterschrift nicht
verlangt werden kann.

Hinweise zur Kontaktdatenerfassung

  • Aufgrund des Gebots der Datenminimierung dürfen nur die durch die Verordnung oder die Verfügung der Gesundheitsbehörde vorgegebenen Daten erfasst werden. Die Erfassung weiterer Daten aus Nützlichkeitsaspekten ist nicht zulässig.
  • In Bezug auf die Inhalte der Erfassungen zu einer Person sind aufgrund des Gebots der Vertraulichkeit Vorkehrungen zu treffen, damit die Daten nicht Unbefugten zur Kenntnis gegeben werden. Das Auslegen von Listen, in die sich jeder Besucher einträgt, ist daher unzulässig. Vorzuziehen sind Einzelvordrucke. Listen müssen verdeckt geführt werden oder durch Personal des Verantwortlichen bzw. der Einrichtung.
  • Aufgrund des Gebots der Speicherbegrenzung dürfen die Daten zu einzelnen Personen nicht länger ge-führt werden, als vorgegeben. Die Listen bzw. entsprechenden Sammlungen von Einzelvordrucken sind daher taggenau dahin zu überprüfen, ob eine Löschung geboten ist.
  • Die Nutzung der Daten ist aufgrund des Gebots der Zweckbindung nur für Zwecke der Pandemiebekämp-fung nach Vorgaben durch die zuständigen Gesundheitsbehörden zulässig. Eine Verwendung für eigene Zwecke ist unzulässig.
  • Die Übermittlung der aufgelisteten Daten darf nur an die zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen.
  • Es sind bei der Erhebung die Informationspflichten des Art. 13 DS-GVO zu beachten.
  • Sind die erhobenen Daten nicht vom Gesundheitsamt abgerufen worden, sind sie nach Ablauf der vorge-gebenen Aufbewahrungsfrist zu löschen. Dies muss datenschutzkonform erfolgen, also durch irreversible Unkenntlichmachung, nicht durch Ablage im Papierkorb.

Website des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt

Kontaktverbot wird in Sachsen-Anhalt aufgehoben