Kurzarbeit Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang wird verlängert

Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld werden bis 31. Dezember 2022 verlängert. Die Verordnungsermächtigungen werden teilweise angepasst.

Kurzarbeitergeld
Tafel: pixabay.com/Text: Handwerkskammer Halle

Vor dem Hintergrund der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Betriebe in Deutschland in Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine verlängert die Bundesregierung die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2022 (Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen
Beschäftigten auf 10 Prozent und Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gemäß § 421 c Abs. 5 SGB III). Bisher waren die Regelungen bis zum 30. September 2022 befristet.

Mit dem ebenfalls beigefügten „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen“ werden die derzeit bis September 2022 befristeten Verordnungsermächtigungen in § 109 Abs. 5 SGB III und § 421c SGB III in § 109 SGB III zusammengefasst, punktuell erweitert und verlängert.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Die Möglichkeit der Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt wird nach geltenden Rechts auf maximal 24 Monate begrenzt (§ 109 Abs. 4 SGB III-E). Sie steht zukünftig nur noch der Bundesregierung und nicht mehr, wie bisher, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung.
  • Für die Bundesregierung wird bis zum 30. Juni 2024 die Möglichkeit geschaffen, Verfahrensvereinfachungen für die Bundesagentur für Arbeit bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes zu regeln (§ 109 Abs. 5 SGB III). Auch soll die Möglichkeit eingeführt werden, per Verordnung auf das vorrangige Einbringen von Erholungsurlaub zu verzichten (§ 109 Abs. 5 Nr. 2 SGB III-E).
  • Die Verordnungsermächtigung, mit der die Bundesregierung die vollständige oder teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung regeln kann, soll bis 30. Juni 2024 verlängert werden (§ 109 Abs. 6 SGB III-E).
  • Es wird befristet bis 30. Juni 2024 eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, auf deren Grundlage auch eine nachträgliche Anzeigenerstattung im Folgemonat zulässig ist (§ 109 Abs. 7 SGB III). Damit sollen Arbeitgeber und die Bundesagentur für Arbeit in Krisensituationen beim Verfahren der Antragstellung des Kurzarbeitergeldes entlastet wer-den.
  • Die Verordnungsermächtigung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit wird bis 30. Juni 2023 verlängert (§ 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).
  • Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten dauerhaft die Möglichkeit, ihr Kurzarbeitergeld durch die Aufnahme einer geringfügigen Nebenbeschäftigung anrechnungsfrei aufzustocken (§ 106 Abs. 3 SGB III-E).

Das Gesetz und die Verordnungsermächtigungen sollen zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Damit wäre Nahtlosigkeit bei den Verordnungsermächtigungen sichergestellt.

Bewertung durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks

Aus Sicht der Betriebe und der Beschäftigten im Handwerk sind die geplanten Maßnahmen in Anbetracht der ökonomisch unsicheren Lage sinnvoll und erforderlich. Kurzarbeitergeld ist und bleibt ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Beschäftigung. Mit den vorgesehenen Verordnungsermächtigungen werden weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und damit eine schnelle Handlungsfähigkeit bei Bedarf ermöglicht.

Quelle: ZDH, Stand: 2. September 2022