Fragen & Antworten zur Mindestausbildungsvergütung

Ab dem 1. Januar 2020 gilt die Mindestausbildungsvergütung für Lehrlinge. Die Handwerkskammer Halle hat Fragen und Antworten für Ausbildungsbetriebe zusammengestellt.

1. Ab wann gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung?

Ab dem 1. Januar 2020 haben Auszubildende gegenüber dem Ausbildenden einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der jeweils geltenden gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. Ab diesem Zeitpunkt darf die monatliche Ausbildungsvergütung die gesetzlich vorgegebenen Werte nur mit Tarifbindung unterschreiten.

2. Für welche Vertragsverhältnisse gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung?

Die nach § 17 BBiG vorgeschriebenen gesetzlichen Ausbildungsvergütungshöhen gelten für alle ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge. Dies umfasst den erstmaligen Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses und gilt auch für einen im Jahr 2020 erfolgten Neuabschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses infolge eines Ausbildungsplatzwechsels zu einem anderen Ausbildenden.

3. Wie hoch ist die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung?

Gemäß § 17 Abs. 1 BBiG hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen muss.

1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr
(+ 18%)
3. Ausbildungsjahr
(+ 35%)
4. Ausbildungsjahr
(+ 40%)
2020515,00 €607,70 €695,25 €721,00 €
2021550,00 €649,00 €742,50 €770,00 €
2022585,00 €690,30 €789,75 €819,00 €
2023620,00 €731,60 €837,00 €868,00 €

(Zu berücksichtigen ist, dass der Auszubildende grundsätzlich immer in der Jahrgangskohortenzeile der abgebildeten Tabelle bleibt. Das heißt, wer im Jahr 2020 seine Berufsausbildung beginnt, hat demnach im zweiten Ausbildungsjahr einen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung von brutto 607,70 Euro pro Monat.)

4. Kann von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung „nach unten“ durch einen Tarifvertrag abgewichen werden?

Ist der Ausbildende an einen einschlägigen Branchen-(Ausbildungs-)Tarifvertrag gebunden (Innungsmitglied) und sieht dieser Ausbildungsvergütungshöhen unterhalb der Mindestvergütung vor, ist die Vergütung auch dann noch angemessen im Sinne des § 17 Abs. 2 BBiG, wenn der Ausbildende die geringere tarifliche Vergütung zahlt. Der Gesetzgeber hat hier einen absoluten Tarifvorrang geregelt.

5. Kann auch durch eine Tarifempfehlung von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung „nach unten“ abgewichen werden?

Durch eine bloße Tarifempfehlung, die im Regelfall von nur einer Tarifvertragspartei abgegeben wird (zumeist die Arbeitgeberseite), kann nicht von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungshöhe „nach unten“ abgewichen werden.

6. Ist die Ausbildungsvergütung immer angemessen, wenn sie oberhalb der Mindestausbildungsvergütung liegt? (20 Prozent-Regelung nach § 17 Abs. 4 BBiG)

Nein, das Überschreiten der Mindestvergütung bedeutet nicht automatisch eine angemessene Vergütung des Auszubildenden. Die tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütung muss sich vielmehr wie bisher an den bestehenden tarifvertraglichen Vergütungsregelungen in der jeweiligen Branche orientieren.

7. Welche Optionen stehen der Handwerkskammer bei der Prüfung der Angemessenheit der Mindestausbildungsvergütung zu?

Im Rahmen der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle obliegt der Handwerkskammer auch die Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit der im Vertrag festgelegten Ausbildungsvergütungshöhen. Der Ausbildungsvertrag darf nur eingetragen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften des § 17 BBiG eingehalten werden. Die Handwerkskammer erfüllt mit der Überprüfung der Gesetzeskonformität von Ausbildungsverhältnissen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl. § 29 HwO).