Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz geltend machen oder nicht: Für jeden Tag der Arbeitsleistung besteht ein Anspruch auf 9,35 EUR pro Stunde. Damit verbunden sind auch Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger.
Gehen Arbeitgeber bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze von einem Entgelt unterhalb des Mindestlohnniveaus aus, tritt rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 9,35 Euro kein 450-Euro-Minijob bestand.
Gehaltsempfänger: Ob eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung stattfinden soll, ist eine rein arbeitsvertragliche Gestaltung. Ist der Arbeitnehmer Lohnempfänger, muss die Entgeltberechnung jeden Monat neu erfolgen. Hier wird auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abgestellt. Ist eine Gehaltszahlung vereinbart worden, bleibt es wie bisher. Das Mindestlohngesetz verbietet dies nicht. Die vereinbarte Wochenarbeitszeit ist mit dem Faktor 4,33 zu multiplizieren. Der dann errechnete Wert ist dann wiederum mit 9,35 Euro brutto je Arbeitszeitstunde zu multiplizieren.