Beratungsgespräch

Mitgliedschaft & Beitrag

Jeder Handwerksbetrieb ist Mitglied seiner Handwerkskammer. Nur mit dieser Pflichtmitgliedschaft ist es den Handwerkskammern möglich, als Sprecher des gesamten Handwerks aufzutreten.

Handwerksbetriebe sind gegenüber Konzernen oft im Nachteil. Sie verfügen meist über keine Experten und Stabsstellen. Hier helfen ihnen ihre Handwerkskammern mit umfangreichen Beratungsleistungen. Auch als politische Interessenvertretung machen sich die Handwerkskammern für das Handwerk stark. Sie sorgen dafür, dass die Kräfte des Handwerks gebündelt werden. Sie sind unabhängig von Einzelinteressen der Mitgliedsbetriebe und vertreten das Gesamtinteresse des Handwerks. Das ist nur durch die Pflichtmitgliedschaft möglich.

Bürokratie senken

Der Staat hat den Handwerkskammern zu Recht Aufgaben hoheitlicher Art übertragen. Die Handwerkskammern erfüllen diese effizient, kostengünstig und unbürokratisch z. B. im Bereich der beruflichen Bildung, des Prüfungswesens, der Wirtschaftsförderung und des Sachverständigenwesens.

Sachkundig und objektiv

Wenn die Handwerkskammern hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, erfüllen sie damit laut Bundesverfassungsgericht „unzweifelhaft legitime öffentliche Aufgaben“. Das oberste Gericht bescheinigt den Wirtschaftskammern auch die „Unabhängigkeit ihres Urteils“ und ein hohes Maß an „Überblick, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen“. Grundlage dafür ist der Kontakt der Handwerkskammern zu ihren Mitgliedern und das starke ehrenamtliche Engagement vieler ihrer Handwerker z. B. in den Prüfungsausschüssen. „Umfassende Sachkunde“ und „Objektivität“ der Kammern würden leiden, wenn die Mitgliedschaft freiwillig wäre.

Fair finanziert

Viele Leistungen der Handwerkskammern, wie zum Beispiel die Interessenvertretung, bringen allen Handwerkern Nutzen. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass alle Handwerker dafür ihren Solidarbeitrag leisten. Alle Betriebe, ob groß oder klein, haben in dieser Gemeinschaft die gleichen Rechte.

Eintragung in die Handwerksrolle
Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle
SEPA-Lastschriftmandat (ausfüllbares PDF)
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus. Geben Sie bitte auch an, ob das Lastschriftmandat einmalig oder wiederholend UND nur für den Handwerkskammerbeitrag oder für alle Forderungen gilt.

Beitragsordnungen

Beschluss über die Änderung der Anlage der Beitragsordnung 2024 (Beitragsbemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe der Handwerkskammer Halle (Saale) für das Jahr 2024)
Beschluss über die Änderung der Anlage der Beitragsordnung 2023 (Beitragsbemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe der Handwerkskammer Halle (Saale) für das Jahr 2023)
Beschluss über die Änderung der Anlage der Beitragsordnung 2022 (Beitragsbemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe der Handwerkskammer Halle (Saale) für das Jahr 2022)
Beschluss über die Änderung der Anlage der Beitragsordnung 2021 (Beitragsbemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe der Handwerkskammer Halle (Saale) für das Jahr 2021)
Beschluss über die Änderung der Anlage der Beitragsordnung 2020 (Beitragsbemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe der Handwerkskammer Halle (Saale) für das Jahr 2020)
Beschluss über die Änderung der Anlage der Beitragsordnung 2019 (Beitragsbemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe der Handwerkskammer Halle (Saale) für das Jahr 2019)
Beschluss über die Änderung der Anlage der Beitragsordnung 2018 (Beitragsbemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe der Handwerkskammer Halle (Saale) für das Jahr 2018)
Beschluss über die Änderung der Anlage der Beitragsordnung 2017 (Beitragsbemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe der Handwerkskammer Halle (Saale) für das Jahr 2017)
Beitragsordnung 2016 + Anlage
Beitragsordnung 2015 + Anlage

Häufige Fragen zum Beitrag

Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. Die Beitragspflicht ist unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter, Umsatzgrößen und ähnlichen Aspekten.
Die Beitragspflicht gilt für alle:

  • zulassungspflichtigen Handwerke, gemäß Anlage A zum Bundesgesetz „Gesetz zur Ordnung des Handwerks“ (HwO) und
  • zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerke, gemäß Anlage B der HwO.

Die Beiträge zur Handwerkskammer sind öffentliche Abgaben. Sie stellen keine Gegenleistungen für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der Finanzierung der Tätigkeit der Handwerkskammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch ihre Mitglieder. Die alljährlichen Beiträge sind gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig


Die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung der alljährlichen Handwerkskammerbeiträge ergibt sich aus dem § 113 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks. Über die Höhe der zu zahlenden Beiträge entscheidet die Vollversammlung als zentrales Organ der Handwerkskammer. Sie erlässt satzungsgemäß eine Beitragsordnung und beschließt jeweils in der Herbstvollversammlung die Anlage zur Beitragsordnung, welche den Beitragsmaßstab für das kommende Beitragsjahr regelt. Ihre Rechtsverbindlichkeit erhält die Beitragsordnung sowie die Anlage zur Beitragsordnung durch Genehmigung des gefassten Beschlusses durch die zuständige Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer fristgerechten Veröffentlichung in der Deutschen Handwerks Zeitung.


Der Handwerkskammerbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Die Höhe des Grundbeitrages hängt von der Rechtsform ab. Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person zahlen einen höheren Grundbeitrag.

Berechnungsgrundlage für den Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag, den das Finanzamt für das Bemessungsjahr im Beitragsjahr festgesetzt hat. Wenn kein Gewerbeertrag festgesetzt wurde, bildet hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb die Berechnungsgrundlage. Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus den von der Vollversammlung jährlich neu bestimmten Prozentsätzen und Gewerbeertragsstaffelungen, hilfsweise aus dem Gewinn des Gewerbebetriebes.

Wenn der Gewerbeertrag oder der hilfsweise Gewinn den von der Vollversammlung festgesetzten Freibetrag nicht übersteigt, entfällt der Zusatzbeitrag, so dass dann ausschließlich der Grundbeitrag veranlagt wird. Da der Zusatzbeitrag anhand des Gewerbeertrages oder hilfsweisen Gewinns aus dem Gewerbebetrieb errechnet wird, ist er folglich kein fixer Wert. Es entsteht bei Betrieben mit hohen Gewerbeerträgen oder hilfsweisen Gewinnen ein höherer Zusatzbeitrag als bei den Betrieben, deren Gewerbeerträge oder hilfsweisen Gewinne aus Gewerbebetrieb niedriger sind.

Damit trägt der Grundbeitrag den Gedanken der Gleichbehandlung jedes Mitglieds in der Wichtung zwischen juristischer und natürlicher Person und der Zusatzbeitrag dem Gedanken der Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmung Rechnung.
Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle

Berechnungsbeispiel natürliche Personen (laut Anlage der Beitragsordnung 2023)

Der Einzelunternehmer Max Musterunternehmer hat im Bemessungsjahr 2020 einen Gewerbeertrag in Höhe von 123.100,00 € erwirtschaftet und ist zu 50 % handwerkskammerzugehörig.

Aufgrund des Splittings ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 61.550,00 €.

Somit wird der Beitrag 2023 wie folgt berechnet:

Grundbeitrag für natürliche Personen
(1.1. der Anlage der Beitragsordnung 2023) 180,00 €

Zusatzbeitrag für natürliche Personen
(2.1. der Anlage der Beitragsordnung 2023) bis 12.500,00 € à 0,00 €

12.500,00 € – 20.000,00 € à 0,9 % à 7.500,00 € x 0,9 % = 67,50 €
20.000,00 € – 250.000,00 € à 1,8 % à 41.550,00 € x 1,8 % = 747,90 €

Zusatzbeitrag insgesamt = 815,40 €

Somit ist für das Beitragsjahr 2023 ein Handwerkskammerbeitrag i.H.v. insgesamt 995,40 € zu zahlen.

Berechnungsbeispiel für juristische Personen (laut Anlage der Beitragsordnung 2023)

Die Meisterbetrieb GmbH hat im Bemessungsjahr 2020 einen Gewerbeertrag in Höhe von 270.000,00 € erwirtschaftet.

Somit wird der Beitrag 2023 wie folgt berechnet:

Grundbeitrag für juristische Personen
(1.2. der Anlage der Beitragsordnung 2023) 480,00 €

Zusatzbeitrag für juristische Personen (2.2. der Anlage der Beitragsordnung 2023)

250.000,00 € x 1,8 % = 4.500,00 €
20.000,00 € x 0,1 % = 20,00 €

Zusatzbeitrag insgesamt = 4.520,00 €

Somit ist für das Beitragsjahr 2023 ein Handwerkskammerbeitrag i.H.v. insgesamt 5.000,00 € zu zahlen.


Bei den juristischen Unternehmen wird im Vergleich zu natürlichen Personen ein erhöhter Grundbeitrag veranlagt. Dieses bundeseinheitliche Vorgehen gleicht pauschal vorab Vorteile bei der Berechnung des Zusatzbeitrages aus. Für die juristischen Rechtsformen besteht die Möglichkeit, Geschäftsführer- oder Betriebsleitergehälter, Pensionsrückstellungen etc. steuermindernd in Abzug zu bringen. Dadurch wird der Gewerbeertrag niedriger und demzufolge auch der von der Handwerkskammer berechnete Zusatzbeitrag.


Die Vollversammlung der Handwerkskammer Halle (Saale) beschließt alljährlich in ihrer Herbstvollversammlung das Bemessungsjahr, die Staffelung des Gewerbeertrages sowie die Prozentsätze und natürlich auch Freigrenzen als Bemessungsgrundlage für die im nächsten Jahr anstehende Beitragsveranlagung.

Warum nun drei Jahre mit dem Bemessungsjahr zurück?

Die Erfahrung aller Kammern hat gezeigt, dass erst drei Jahre nach dem jeweiligen Geschäftsjahr ca. 95 % aller Gewerbeerträge unserer Mitgliedsbetriebe durch die Finanzverwaltung festgestellt werden. Aus diesem Grund hat es sich in der Praxis bewährt, die Gewerbeerträge oder auch hilfsweise die Gewinne des drei Jahre zurückliegenden Jahres als Bemessungsgrundlage für die alljährliche Beitragsveranlagung zu verwenden. Zudem spart es unserer gemeinsamen Selbstverwaltung Kosten, da sich eine Kette von notwendigen Korrekturen anschließen würde. (Beitragsveranlagung 2023; Bemessungsjahr 2020 für den Zusatzbeitrag)


Die alljährliche Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Beitragsjahres, also immer am 01.01. des Jahres. Das heißt, regulär müsste der Beitrag immer zum Ende des ablaufenden Jahres für das kommende Jahr veranlagt werden, und wäre somit ohne zahlungsaufschiebende Wirkung Mitte Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

Der Vorstand und die Vollversammlung der Handwerkskammer haben sich darüber verständigt, dass die finanziellen Belastungen gerade in den ersten beiden Monaten des Jahres für jedes Mitgliedsunternehmen enorm hoch sind. Dazu kommen witterungsabhängige Umsatzeinbrüche, so dass, solange es die Liquidität der Handwerkskammer Halle zulässt, die Beitragshauptveranlagung im Regelfall im März stattfindet.

Aufgrund der Energiekrise und Coronapandemie haben der Vorstand und die Geschäftsführung der Handwerkskammer Halle entschieden, die Beitragshauptveranlagung für das Jahr 2023 im April 2023 durchzuführen.

Wann beginnt nun erstmalig die Beitragspflicht und wann endet sie?

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, ab dem das Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen wird. Bei einer innerjährigen Eintragung wird der Beitrag für das Jahr anteilig berechnet. Die Beendigung der Beitragspflicht geht mit dem Datum der Löschung aus der Handwerksrolle einher. Maßgeblich für die Löschung ist der Nachweis (Vorlage) der Gewerbeabmeldung.

Achtung: Zur Löschung aus der Handwerksrolle muss in jedem Fall ein gesonderter Antrag „Löschung Handwerksrolle“ gestellt werden. Eine rückwärtige Löschung ohne separate Antragstellung ist, nur auf Vorlage einer zurückliegenden Gewerbeabmeldung, nicht möglich. Verlassen Sie sich bitte auch nicht auf die Erklärung des Gewerbeamtes, welche die Handwerkskammer automatisch informiert. Dies funktioniert bisher in den meisten Fällen nicht und die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung läuft weiter.


Das Beitragsaufkommen stellt ca. 1/2 der Gesamteinnahmen der Handwerkskammer Halle dar. Die andere Hälfte wird aus Gebühren erwirtschaftet und/oder aus der Gewinnung von Fördermitteln generiert.

Das reine Beitragsaufkommen wird zur Finanzierung der hoheitlich übertragenen Aufgaben (siehe § 91 HwO) verwandt. Im Weiteren verweisen wir in Bezug auf unsere Aufgaben und Dienstleistungen auf unserer Homepage unter www.hwkhalle.de.

Neben der reinen handwerkspolitischen Interessenvertretung und unserer Prüfungshoheit im Handwerk möchten wir auf unser umfangreiches Service- und Dienstleistungsangebot im Beratungs- und Bildungsbereich für unsere Mitgliedsunternehmen hinweisen. Fordern Sie uns, wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Seite!


Auch wer als Mitgliedsbetrieb noch keinen direkten Kontakt mit der Handwerkskammer Halle (Saale) hatte, profitiert von ihrer tagtäglichen Arbeit. Neben der Selbstverwaltung engagieren sich die ehrenamtlichen Vertreter und die Mitarbeiter in der Interessenvertretung. Dabei geht es darum, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Handwerk zu verbessern. Gemeinsam mit anderen Handwerksorganisationen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nimmt die Kammer diese Aufgabe mit großem Nachdruck wahr.


Als Existenzgründer werden natürliche Personen (keine Gesellschaften GbR, etc.) eingetragen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Das bedeutet, dass diese Person zuvor weder im Handwerk, noch im Handel oder in einer anderen Form selbstständig gewesen ist. Gemäß § 113 Abs. 2 HwO gilt betreffs der Beitragsveranlagung, für tatsächliche Existenzgründer nachfolgendes.

  • Im ersten Jahr der Anmeldung (1.Jahr): beitragsfrei
  • Im Kalenderjahr nach Gründung (2.Jahr): halber Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • Im zweiten Jahr nach Gründung (3.Jahr): halber Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • Im dritten Jahr nach Gründung (4.Jahr): voller Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag

Merke: Diese Regelung gilt nicht, wenn in den jeweiligen Geschäftsjahren der Gewerbeertrag die Höhe von 25.000 € erreicht bzw. übersteigt.

In diesem Fall wird der Beitrag für das Beitragsjahr neu berechnet, sprich rückwirkend korrigiert. Unter Umständen kann das dazu führen, dass Existenzgründer mit entsprechenden Gewerbeerträgen oder Gewinnen auch bereits im ersten Jahr nach der Gründung vollständig beitragspflichtig werden.


Nein. Ob ein Handwerk als Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, spielt für die Erhebung des Beitrages keine Rolle. Allein die Höhen des jährlichen Gewerbeertrages bestimmt die Höhe des Beitrages. Dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgend gehen wir davon aus, dass Betriebe mit einem höheren Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn) vergleichsweise leistungsfähiger sind und damit einen höheren Beitrag zu leisten haben als kleine Betriebe mit geringen oder keinen Gewerbeerträgen/hilfsweise Gewinnen. Auch wenn ein Handwerk als Nebenerwerb betrieben wird, wird der Beitrag entsprechend der Leistungsfähigkeit erhoben. Ist der Gewinn aus diesem Gewerbe sehr niedrig oder auch Null, so ist in jedem Fall der Grundbeitrag zu entrichten (Solidarprinzip).


Nein. Wer sein Gewerbe vorübergehend oder auch stetig nicht betreibt, bleibt beitragspflichtig. Mit der eigens getroffenen Entscheidung zur Ruhendstellung werden in der Regel keine Erträge erwirtschaftet, die Beitragspflicht bleibt von dieser Entscheidung unberührt. Der Grundbeitrag ist während dieser Phase in jedem Fall je Unternehmensform zu entrichten.

Eine automatische Befreiung von der Beitragspflicht für „ruhende“ Gewerbe kennt die Beitragsordnung nicht. Wer ein Gewerbe angemeldet hat und damit bei der Handwerkskammer registriert bzw. eingetragen ist, kann die gewerbliche Tätigkeit jederzeit wieder aufnehmen und genießt damit alle Rechte der Kammermitgliedschaft.

Die Eintragung dokumentiert nicht, dass ein bestimmtes Handwerk ausgeführt wird, sondern ist die Voraussetzung dafür, dass Sie es ausüben dürfen.

Erst und ausschließlich nur mit der Gewerbeabmeldung, verbunden mit der Antragstellung auf Löschung aus der Handwerksrolle, erlischt die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer und endet zugleich die Beitragspflicht.

Ihre Gewerbeabmeldung können Sie beim zuständigen Ordnungsamt oder bei der Handwerksrolle der Handwerkskammer Halle (Saale) vornehmen.


Bitte lassen Sie uns in diesem Fall umgehend eine Kopie der Gewerbeabmeldung zukommen, um die Angelegenheit schnell und unbürokratisch regeln zu können. Zudem laden Sie sich bitte einen Löschungsantrag von unserer Homepage www.hwkhalle.de herunter, füllen diesen aus und senden uns den unterzeichneten Löschungsantrag sowie die Kopie der Gewerbeabmeldungsbestätigung zu.

Nach Löschung Ihrer Eintragung wird Ihr Beitrag für das Löschungsjahr anteilig neu berechnet werden.

Achtung: Für die Neuberechnung ist lt. Beitragsordnung nicht das Datum der Gewerbeabmeldung, sondern das Datum des Löschungsantrages bei der Handwerkskammer Halle (Saale) maßgebend.


Sie sind sowohl Mitglied der Handwerkskammer als auch der Industrie- und Handelskammer und fragen sich nun, weshalb Sie in beiden Kammern Beiträge zu entrichten haben. Sogenannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit (z.B. Verkauf, etc.) ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Auf schriftlichen Antrag des Mitgliedsbetriebes erfolgt eine Prüfung durch die Splittingkommission (Vertreter der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer) über eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Die Aufteilung des Zusatzbeitrages erfolgt ab dem Jahr der Antragstellung (siehe auch § 7 der Beitragsordnung).

Achtung: Der Grundbeitrag wird nicht aufgeteilt, er ist vollständig zu entrichten.


Zunächst sollten Sie sich umgehend mit uns als Ihre Handwerkskammer in Verbindung setzen. Das kann sowohl schriftlich als auch telefonisch mit Ihrem Bearbeiter oder unter der Telefonnummer: 0345 2999-125 erfolgen.

Sollte der Ihnen zugestellte Bescheid offensichtlich fehlerhaft sein, so lässt sich der Sachverhalt im direkten Dialog recht schnell klären, und Sie bekommen einen neuen oder korrigierten Bescheid.

Sollten Sie dennoch nach versuchter Klärung noch immer arge Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides haben, so können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. (Näheres siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid). Beachten Sie jedoch, dass die Klageerhebung keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat, das heißt, trotz Klageerhebung ist der Beitrag vorerst zu entrichten, wenn Sie nicht vorab mit dem zuständigen Bearbeiter eine schriftliche Stundung bis zur gerichtlichen Klärung vereinbart haben.

Hinweis in eigener Sache: Die Handwerkskammer Halle (Saale) bedauert selbst sehr, nach der gültigen Gesetzeslage für das Land Sachsen-Anhalt, keine Widerspruchsbehörde sein zu dürfen, da auch sie in erster Instanz auf eine gütliche Regelung zwischen der Organisation und ihren Mitgliedern setzt.


Nach dem Solidarprinzip sollen sich alle, bei der Handwerkskammer entsprechend Punkt 1 geführten, beitragspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften mit einem geringen Mindestanteil an der Finanzierung der hoheitlichen Aufgabenerfüllung der Handwerkskammer Halle (Saale) beteiligen. Deshalb ist der Grundbeitrag auch dann zu zahlen, wenn ein Unternehmen keinen positiven Ertrag oder sogar einen Verlust zu verbuchen hat.

Der Grundbeitrag wurde unter Gleichbehandlungsgründen bereits so kalkuliert, dass er diesem Vorgehen gerecht wird. Für ein Einzelunternehmen, natürliche Personen oder Personengesellschaften bedeutet das einen Grundbeitrag von 180 Euro/Jahr (15,00 Euro/Monat) und für eine juristische Unternehmung 480 Euro/Jahr (40,00 Euro/Monat). Diese Höhen sind als völlig angemessen zu werten.


Zunächst sei auf die Ausführung unter Punkt 7 (Wann beginnt und endet die Beitragspflicht und für welchen Zeitraum gilt der Beitrag?) verwiesen.

Die Frist zur Begleichung des Beitragsbescheides entnehmen Sie bitte dem Beitragsbescheid. Im Regelfall ist eine 14-tägige Zahlungsfrist hinterlegt. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung für das SEPA-Verfahren erhalten Sie einen gesonderten Fälligkeitstermin für die Forderung aus der Beitragshauptveranlagung des jeweiligen Jahres (in der Regel: 30.06.XX).

Achtung: Sorgen Sie dafür, dass Ihr zur Lastschrift angegebenes Konto am Tag der Abbuchung über ausreichend Liquidität verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen wir Ihnen die anfallenden Rücklastschriftgebühren in Rechnung stellen. (Lastschrift – siehe SEPA – Punkt 22)


Sofern hierfür objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, ist die bis dato zins- und gebührenfreie Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung für unsere Mitgliedsbetriebe möglich. Hierfür setzen Sie sich bitte unmittelbar mit dem für Sie zuständigen Bearbeiter (siehe Ansprechpartner Beitragsbescheid) oder unter der Rufnummer 0345 2999-126 in Verbindung. Die Mitarbeiter beraten Sie gern und treffen mit Ihnen die gewünschten Vereinbarungen.

Hinweis: In jedem Falle sollten die Vereinbarungen nicht über das laufende Kalenderjahr hinausgehen, da bereits dann das nächste Beitragsjahr zur Veranlagung und somit zur Zahlung des neuen Beitrages ansteht.


Bei der Erhebung des Handwerkskammerbeitrages handelt es sich um einen formalen Verwaltungsakt, welcher unabhängig von einem Einspruch oder der Klageerhebung für die Entrichtung der Beitragsschuld keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat. Das heißt, trotz einzulegender Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, müssen Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung fristgerecht nachkommen.

Passiert dies nicht, so wird Sie die Handwerkskammer Halle (Saale) einmal gebührenpflichtig anmahnen (obwohl juristisch der Bescheid bereits eine nicht aufschiebende Zahlungsverpflichtung darstellt) und bei fruchtloser Verstreichung auch dieser Frist die Forderung an das Finanzamt Dessau-Roßlau, in diesem Fall die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, zur Vollstreckung übergeben. Würde auch diese gebührenpflichtige Vollstreckungsankündigung der Landeshauptkasse ins Leere laufen, so übergibt die Landeshauptkasse die Forderung einschließlich aller bis dahin angefallener Nebenkosten und Auslagen an den regional zuständigen Gerichtsvollzieher, welcher seine Auslagen zudem beim Beitragsschuldner geltend machen wird.

Zur Vermeidung dessen, appellieren wir als Ihre Handwerkskammer an Sie, sich bei abzeichnenden Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, um Mahn- und Vollstreckungskosten zu vermeiden.

Hinweis: Bitte bedenken Sie, dass Sie bei vorsätzlicher Nichtzahlung Ihrer Beiträge Ihre zahlungswilligen Handwerkskollegen benachteiligen und ggf. bei zunehmenden Ausfällen dazu beitragen, dass die Kosten der Mahnung und Vollstreckung steigen. Dies wiederum kann eine Ursache sein, die eventuell Beitragserhöhungen für alle nach sich ziehen kann.


Ja, die gibt es.

Ist der Beitragspflichtige eine natürliche Person, so wird er auf Antrag von der Zahlung des Beitrages befreit, wenn er allein arbeitet und bei Beginn des Beitragsjahres das 70. Lebensjahr vollendet hat und im Beitragsjahr nur mit dem Grundbeitrag veranlagt wird. Die Antragstellung ist jedoch nicht rückwirkend für bereits abgelaufene Beitragsjahre zulässig.


Nach § 113 Abs. 2 HwO ist die Handwerkskammer berechtigt, von den Finanzämtern die Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Zusatzbeiträge zu erhalten. Nun nimmt natürlich nicht jede einzelne Kammer, ob Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer, etc. mit jedem einzelnen Finanzamt zu jedem einzelnen Mitgliedsbetrieb Kontakt auf. Dafür gibt es eine eigens durch die OFD (Oberfinanzdirektion) errichtete Leitstelle AKG GmbH (Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen GmbH), welche mehrmals jährlich die Steuerdaten unter den einschlägigen Vorkehrungen des Datenschutzes übermittelt bekommt und gegen die durch die einzelnen Kammern gemeldeten Mitgliedsbestände abprüft. Sofern die dafür genutzten Ident-Nummern eineindeutig sind, werden diese mit den Steuerdaten der Mitgliedsunternehmen angereichert und in die zuständigen Kammern überspielt.

Die Finanzämter sind zur Herausgabe der Steuerdaten gemäß § 31 AO (Abgabenordnung) verpflichtet.

Darüber hinaus sind die Mitgliedsbetriebe ebenfalls nach § 113 Abs. 2 verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Grundlagen zu erteilen. Das Steuergeheimnis ist selbstverständlich auch durch die Handwerkskammer zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Bemessungsgrundlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der Handwerkskammer haben nur einzelne und verpflichtete Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Die Wahrung des Datenschutzes versteht sich als Selbstverständlichkeit der Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.


Wie Sie Punkt 7 entnehmen können, wäre der Beitrag bereits mit Beginn des Jahres fällig. Entsprechend einer Vorstandsentscheidung findet die Veranlagung jedoch in der Handwerkskammer Halle (Saale) im Mai statt.

Mit der Einräumung der Möglichkeit zum SEPA-Lastschriftverfahren per 30.06. sehen wir als Vorteil für unsere Mitgliedsunternehmen nicht nur die unkomplizierte Abwicklung des Beitragsverfahrens sondern auch die Möglichkeit, durch Verlagerung des Zahlungsziels auf Ende Juni die innerjährige Liquiditätssituation zu verbessern.

Mit einer Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, um die wir Sie bitten möchten, kann darüber hinaus eine Kostenoptimierung für unsere gemeinsame Kammer (Vermeidung von Mahn- und Vollstreckungskosten, Senkung der Verwaltungskosten) realisiert werden.

Sollten Sie sich für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren entscheiden, so stehen Ihnen die Mitarbeiter gern unter der Rufnummer 0345-2999-127 bzw. -125 zur Verfügung. Zudem haben Sie die Möglichkeit des Downloads eines Antragsformulars.