Muster für die Quarantäneverordnung aktualisiert

Mann mit Maske wird von Virus bedroht
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Die Regeln dazu, welche Personen unter welchen Bedingungen nach Einreise aus ausländischen Corona-Risikogebieten in Quarantäne gehen müssen, werden durch Landesrecht vorgegeben. Damit diese Regelungen bundesweit möglichst einheitlich sind, stimmen Bund und Länder diese im Rahmen einer sogenannten Muster-Quarantäneverordnung zumindest grundsätzlich ab. Hiervon abweichende Landesregelungen sind gleichwohl
möglich.

Insbesondere vor dem Hintergrund des Auftretens von Virusmutationen mit deutlich höherem Infektionspotenzial wurden nicht nur die Vorschriften zur Anzeige- und Testpflicht bei Einreisen aus davon betroffenen Regionen verschärft. Entsprechendes gilt nun auch für die
Quarantänevorgaben bei Einreisen aus solchen Regionen.

Für Handwerksunternehmen relevant sind dabei folgende Sachverhalte:

Ausnahmen von der Quarantänepflicht galten bisher für

  • Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
  • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
    a) die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Be-rufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
    b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);

die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind dabei durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,

  • Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

Diese Ausnahmen gelten nun nur noch dann, wenn sich die betreffenden Personen in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise nicht in einem Virus-Variantengebiet aufgehalten haben.

Der Ausweis dieser Virus-Variantengebiete erfolgt auf der Internetseite des RKI. Nach aktuellem Stand handelt es sich hierbei um folgende Länder/Regionen:

  • Brasilien – gesamt Brasilien (Virusvarianten-Gebiet seit 19. Januar, seit 15. Juni 2020 bereits als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland – das gesamte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar, seit 15. November 2020 bereits als Risikogebiet ausgewiesen); ausgenommen sind Kanalinseln und Überseegebiete
  • Irland – gesamt Irland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar, seit 9. Januar 2021 bereits als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Südafrika (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar, seit 15. Juni 2020 bereits als Risikogebiet ausgewiesen).

Nochmals sei betont, dass diese Muster-Quarantäneverordnung kein unmittelbar geltendes Recht ist, sondern nur einen generellen Orientierungsrahmen für die einschlägigen Länderverordnungen darstellt. Sofern nicht bereits in einigen Ländern die entsprechenden Änderungen erfolgt sind, steht dies unmittelbar bevor.

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks