Neue Arbeitsschutzverordnung mit verschärften Regeln

Mundschutz
Mundschutz. Foto: Alexandra Koch/pixabay

Das Bundeskabinett hat eine neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzsverordnung mit verschärften Regeln zu Homeoffice und der Verwendung medizinischer Gesichtsmasken beschlossen.

Der Kabinettsbeschluss sieht Folgendes – in Ergänzung der bereits bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln – vor:

Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb:

  1. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Homeoffice).
  2. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  3. Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  4. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

Verpflichtung zur Verfügungstellung medizinischer Masken:

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Es wird spezifiziert, dass es sich hierbei um medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP2-Masken oder um in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken handeln kann.

Die Verordnung tritt voraussichtlich kommenden Mittwoch, den 27. Januar 2021, in Kraft und ist bis zum 15. März 2021 befristet.

Bewertung durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks:

Angesichts der immer noch hohen Ansteckungszahlen mit COVID-19 ist es weiterhin notwendig, sowohl am Arbeitsplatz als auch auf dem Weg dorthin die Gefahr der Ansteckung zu verringern. Dabei gilt es, konsequent die erforderlichen Hygiene- und Abstandsvorgaben einzuhalten und immer dort, wo es die betrieblichen Abläufe zulassen, Homeoffice zu ermöglichen. Die im vorliegenden Kabinettsbeschluss allerdings vorgesehene Verpflichtung der Arbeitgeber zur Verlagerung von Büroarbeiten und vergleichbaren Tätigkeiten ins Homeoffice schießt deutlich über das erforderliche Maß hinaus. Sie bedeutet aus Arbeitgebersicht für die betroffenen Betriebe in diesen schwierigen Zeiten erneut zusätzliche bürokratische Belastungen und Herausforderungen und erschwert passgenaue sozialpartnerschaftliche Lösungsansätze.

Im Übrigen halten wir die verschärften Arbeitsschutzregeln zwar für nachvollziehbar, aber dennoch für überflüssig, da schon die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein effektives und hinreichend hohes Schutzniveau für die Beschäftigten gewährleisten. Immerhin konnte erreicht werden, dass der ursprüngliche BMAS-Entwurf deutlich entschärft wurde. So sind u. a. eine regelmäßige Testung von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 und weitere Einschränkungen zur Nutzung von Kantinen und Pausenräume sowie strengere Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung noch gestrichen worden.

Quelle: ZDH

Weitere Informationen zum Arbeitsschutz