Einrichtungsbezogene Impflicht Neue Regel für Impfzertifikate

Liegt die zweite Corona-Impfung mehr als neun Monate zurück, gilt man demnächst als ungeimpft. Vor Arbeitsbeginn muss dann ein negativer Test vorgewiesen werden.

Corona Impfung
Viktor Hanacek/picjumbo

Menschen, deren Zweitimpfung gegen das Covid-19-Virus länger als neun Monate (270 Tage) zurückliegt, besitzen demnächst keinen Impfstatus mehr – sie gelten also als ungeimpft. Das hat die Europäische  Kommission festgelegt. Deutschland wird diese Regelung voraussichtlich ab dem
1. Februar umsetzen.

Für Betriebe bedeutet das, dass Mitarbeiter ohne anerkannten Impfstatus ihre berufliche Tätigkeit nur ausführen dürfen, wenn sie täglich vor Arbeitsbeginn einen beobachteten Selbsttest durchführen oder ein entsprechend anerkanntes aktuelles Testergebnis vorweisen (z.B. von einer Teststation).

Soweit Kontakte nicht auszuschließen sind, dürfen aktuell nur Beschäftige in den Betrieben arbeiten die

  • dreifach geimpft (geboostert) sind
  • doppelt geimpft sind, auch bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson (ursprünglich nur Einmalimpfung)
  • über einen Genesenennachweis verfügen, der nicht älter als 3 Monate ist
  • einen Testnachweis vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist

Ab dem 1. Februar 2022 gilt mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zusätzlich:

  • Der Impfnachweis der zweiten Impfung darf nicht älter als neun Monate sein

In Räumen des Gesundheitswesens, Pflegeeinrichtungen müssen die Beschäftigten ab dem 15. März generell über einen Impfnachweise verfügen. Hier sollte mit dem jeweiligen Betreiber abgeklärt werden, ob dies auch für Mitarbeiter von Fremdfirmen gilt, die sich nur vorübergehend dort aufhalten.

 „Die Betriebe sollten sich auf die neue Vorgabe beim Impfstatus kurzfristig einstellen und Mitarbeiter, die sich nicht täglich testen lassen möchten, sollten sich so schnell wie möglich um einen Impftermin kümmern, um sich boostern zu lassen.“

Detlef Polzin, Betriebsberater bei der Handwerkskammer Halle

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