Betriebe Nicht vergessen: Bauabzugssteuer

Wer unternehmerisch tätig ist und Bauleistungen erbringen lässt, muss in bestimmten Fällen 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das ist die sogenannte Bauabzugsteuer. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums fasst die wichtigsten Steuerspielregeln zusammen.

Münzen, Kugelschreiber, Formular
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Nach Paragraph 48 EStG bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung vornehmen. Ausnahme: Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, kann vom Einbehalt der Bauabzugsteuer abgesehen werden. Ein aktualisiertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums fasst die wichtigsten Steuerspielregeln zusammen.

Regelungen zur Bauabzugsteuer

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Juli 2022 trifft unter anderem folgende Aussagen zur Bauabzugsteuer:

  • Die Bauabzugsteuer ist vom Auftraggeber nur abzuführen, wenn tatsächlich Bauleistungen erbracht werden. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
  • Reine Wartungsarbeiten stellen dagegen keine Bauleistungen im Sinn der Bauabzugsteuer dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht wurden.
  • Das BMF-Schreiben enthält eine Liste an Leistungen, für die keine Bauabzugsteuer einbehalten werden muss (u.a. Materiallieferungen, Anliefern von Beton, Aufstellen von Messeständen, Gerüstbau etc.).

Steuertipp: Wichtig ist, allen unternehmerischen Auftraggebern, die zum Einbehalt der Bauabzugsteuer verpflichtet sind, eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts auszuhändigen. Diese Bescheinigung muss im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung „gültig“ sein. Bauhandwerker sollten deshalb unbedingt darauf achten, wie lange die vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist und frühzeitig eine neue Bescheinigung beantragen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Auftraggeber die Steuer einbehalten. 

Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung