Beratung Praxistipps zu gestiegenen Preisen

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gibt Hinweise zu den steigenden Material-, Rohstoff- und Energiekosten für Handwerksbetriebe.

Bauarbeiter auf einer Baustelle
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Sowohl außergewöhnliche Ereignisse, wie etwa die Coronapandemie oder der Ukrainekrieg, als auch übliche marktwirtschaftliche Schwankungen können zu steigenden Material-, Rohstoff- und Energiekosten für Handwerksbetriebe führen. Verändern sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise, trägt grundsätzlich der Handwerksbetrieb das Kalkulationsrisiko: D.h. bei steigenden Preisen sinkt die Gewinnmarge, bei sinkenden Preisen erhöht sich der Gewinn. In besonderen Fällen kann es jedoch rechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz geben.

Preisanpassungsklauseln

Preisanpassungsklauseln in Privatkundenverträgen mit längerer Laufzeit stellen in der Regel keine geeignete Lösung dar, denn es spricht einiges dafür, dass solche Klauseln in handwerksrelevanten Fallgestaltungen weder AGB-rechtlich noch nach den Vorgaben des Preisklauselgesetzes zulässig sind. Einer gerichtlichen Überprüfung würden derartige Klauseln daher in den meisten Fallkonstellationen nicht standhalten. Bei Bauvorhaben des Bundes regelt ein bis 30. Juni 2022 befristeter Erlass des Bundesbauministeriums die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in neuen und laufenden Vergabeverfahren sowie in bestehenden Verträgen. Bei allen anderen öffentlichen Aufträgen sollten Betriebe prüfen, ob Stoffpreisgleitklauseln im Vertrag vereinbart sind. Vor Abgabe eines Angebots im Vergabeverfahren sollte beim öffentlichen Auftraggeber diesbezüglich nachgefragt werden.

Störung der Geschäftsgrundlage

Bei laufenden Verträgen mit längerer Laufzeit begründen die aktuell zu verzeichnenden Steigerungen von Material- und Energiekosten trotz der zum Teil erheblichen Steigerung in der Regel kein Recht auf Anpassung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses (Störung der Geschäftsgrundlage). So müssen die Kostensteigerungen das gesamte Vertragsvolumen derart beeinflussen, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Das wird in der Regel nicht der Fall sein, da im Handwerk die Materialkosten im Verhältnis zu den Arbeits- und Lohnkosten häufig den geringeren Kostenanteil darstellen. Dies gilt auch hinsichtlich der steigenden Energiepreise. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

Praxistipps

  • Verändern sich die Einkaufspreise erheblich, sollte bei laufenden Vertragsverhältnissen der Vertragspartner darüber informiert werden. Im Wege einer offenen Kommunikation sollte versucht werden, vertragliche Nachverhandlungen zu führen und gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags zu vereinbaren.
  • Beim Abschluss neuer, langfristiger Verträge sollten etwaige Preissteigerungen in der Kalkulation des Materialkostenfestpreises berücksichtigt werden. Auch steigende Energiekosten können bei der Angebotskalkulation berücksichtig werden. Vertraglich könnte z.B. eine Energiepauschale vereinbart werden. Wichtig ist auch dabei die offene Kommunikation gegenüber den Kunden.
  • In der Angebotsphase können unverbindliche Angebote mit kurzen Bindungsfristen sinnvoll sein.
  • Bei Geschäften des täglichen Lebens kann eine Preisanpassung der angebotenen Produkte, verbunden mit einem Hinweis für den Grund der Preisanpassung in Betracht kommen.