Hinweis der Rechtsberatung Preisgleitklausel bei öffentlichen Aufträgen des Bundes

Mit der Preisgleitklausel trägt der Bieter nicht mehr allein das Risiko schwankender Preise.

Öffentliche Ausschreibungen
Öffentliche Ausschreibungen

Insbesondere das verarbeitende Gewerbe ist seit geraumer Zeit von exorbitanten Preissteigerungen betroffen. Dies führt unter anderem dazu, dass öffentliche Auftraggeber wenige bis gar keine Angebote erhalten bzw. Preisangebote, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens eingehen, „unangemessen“ hoch bepreist werden.

Neuer Erlass

Das Bundesbauministerium reagierte im Frühjahr 2021 und setzte einen Erlass zum Umgang mit Lieferengpässen und Stoffpreisänderungen in Bezug auf diverse Baustoffe in Kraft. (Anmerkung: der Erlass gilt für Auftraggeber des Bundes, nicht aber für öffentliche Auftraggeber im Land Sachsen-Anhalt.) Der Erlass enthält Anweisungen bezüglich bestehender wie auch zukünftiger Verträge im Rahmen von Vergabeverfahren, wobei die Vergabestellen angewiesen sind, die Voraussetzungen des Formblattes 225 VHB  (Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel) zu prüfen. Der Erlass beinhaltet zudem ein Hinweisblatt zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel als Information für die Bieter.

Was bedeutet die Klausel?

Nach der Stoffpreisgleitklausel im Formblatt 225 VHB wird das Risiko von Stoffpreisänderungen der aufgeführten Stoffe bei bestimmten Positionen des Leistungsverzeichnisses auf beide Parteien verteilt. Die Bieterseite trägt also mit Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses nicht mehr allein das Risiko schwankender Preise. Mit der Klausel werden Preisänderungen abstrakt ermittelt; sie gilt sowohl für Preissteigerungen als auch für -senkungen.

Die Ermittlung erfolgt aufgrund transparenter Parameter, die in den Vergabeunterlagen des jeweiligen Vergabeverfahrens festgelegt werden. Bieter werden nicht in ihrer Kalkulationsfreiheit eineschränkt; der in den Vergabeunterlagen bekanntgemachte sogenannte „Basiswert 1“ kann (muss aber nicht) als Kalkulationsgrundlage herangezogen werden. Auftraggeber haben also im Vorfeld anhand des durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Indexes (Güterverzeichnis) zu prüfen, ob es Positionen gibt, die monatlich betrachtet mehrerer „Sprünge“ von Indexpunkten unterliegen. Der Wert der betroffenen Stoffe muss insgesamt beachtlichen Einfluss auf das von Bietern zu tragendem Wagnis haben, damit sich der durch eine Stoffpreisgleitklausel ergebender Mehrabrechnungsaufwand rechtfertigt.

Quelle: Newsletter der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen, Dezember 2021

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