Rechtsnews: Vertragswerkstatt darf nicht zu weit entfernt sein

Paragrafen
Paragrafen. Bild: pixabay

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle ist es wettbewerbswidrig, wenn ein Versicherungsunternehmen im Rahmen einer Reparaturkostenversicherung den Versicherungsnehmer verpflichtet, eine Vertragswerkstatt mit einer Entfernung bis zu 50 Kilometer Entfernung aufzusuchen (Urteil v. 25.02.2021, Az. 13 U 33/19). Der Versicherer verwendete dazu folgende Vertragsklausel:

Reparaturberechtigte Betriebe

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei einem A.-Filialbetrieb durchführen zu lassen. Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mehr als 50 Kilometer vom nächstgelegenen A.-Filialbetrieb entfernt, kann die Reparatur auch bei einem sonstigen Kfz-Meisterbtrieb durchgeführt werden.“

Das Oberlandesgericht sieht in dieser Klausel einen Rechtsbruch und begründet das u. a. damit, dass der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt wird. Zwar sei, wie auch bei Kaskoversicherungen, nicht zu beanstanden, dass der Versicherungsgeber ein Interesse daran habe, wenn Reparaturarbeiten in einer Werkstatt durchgeführt werden, mit der er einen Vertrag habe. Diese Werkstattbindung sei grundsätzlich auch zulässig. Allerdings führe es zu einem nicht mehr zumutbaren Aufwand, wenn der Versicherungsnehmer bis zu 50 Kilometer weit fahren müsse. Die sich hieraus ergebenden möglichen Kosten und der Zeitaufwand könnten den Versicherungsnehmer auch davon abhalten, die versicherte Leistung in Anspruch zu nehmen.

Dipl.-Jurist Andreas Dolge
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