Heft und Bleistifte liegen auf einem Tisch

Rund um die Prüfung

Am Ende jeder Ausbildung werden Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrlinge in einer Gesellen- bzw. Abschlussprüfung überprüft.

Um Gesellen- oder Abschlussprüfungen abzunehmen, bildet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Die Kammer kann auch Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.

Auch ohne klassische Berufsausbildung besteht die Möglichkeit, einen Berufsabschluss zu erreichen. Entscheidend ist, dass eine längere einschlägige Berufserfahrung in dem Ausbildungsberuf erworben wurde, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

Die Durchführung der Gesellenprüfung (Endprüfung in einem Handwerksberuf wie z.B. Tischler oder Bäcker) ist gesetzlich durch die Handwerksordnung (HwO) vorgegeben. In den anderen Berufen (z.B. Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk, Bürokauffrau) wird die Abschlussprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorgenommen. In der Handwerkskammer werden alle Ergebnisse der Prüfungen erfasst und teilweise Zeugnisse ausgestellt.

Handlungs- und Hygieneempfehlungen

Die Handwerkskammer Halle hat für Prüfer eine Handlungsempfehlung zusammengestellt, um Schutzmaßnahmen auch bei Prüfungen gewährleisten zu können.

Anmeldung zu den Prüfungen

Die Handwerkskammer Halle legt die Zeiträume zur Durchführung der Gesellen- und Abschlussprüfung fest. Zur Prüfung sind die Lehrlinge/Umschüler zuzulassen, deren Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.

Die Anträge auf Prüfungszulassung müssen für die Sommerprüfung bis zum 28. Februar bzw. für die Winterprüfung bis zum 31. August eingereicht werden.

Einen Teil der Prüfungen führen Innungen durch, die dazu von der Kammer ermächtigt wurden. Aufgrund geringer Teilnehmerzahlen in einigen Berufen unterhält die Handwerkskammer Halle nicht für alle Berufe einen Prüfungsausschuss, z.T. werden diese in Amtshilfe vor Prüfungsausschüssen anderer Kammern geprüft. Für diese gelten u.a. gesonderte Anmeldefristen.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, dabei sind wir Ihnen gern behilflich.

Information

Die Anmeldung hat auf einem entsprechenden Vordruck zu erfolgen. Den Vordruck der Handwerkskammer Halle erhalten Sie bei der Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse der Handwerkskammer Halle (Saale) bzw. an den zuständigen Stellen sowie hier zum Download.

Bei Nichteinhaltung der Anmeldefristen ist eine Zulassung zur Prüfung nicht gewährleistet!

Zulassung zur Prüfung

Ein Lehrling wird aufgrund seiner vorherigen Berufsausbildung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen, wenn

  • er an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat,
  • er die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweishefte geführt hat und
  • sein Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen ist.

Um einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten, müssen darüber hinaus weitere Bedingungen für die Teilnahme erfüllt werden. So müssen Zulassungsantrag und die Unterlagen aus organisatorischen Gründen innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden. In einigen Berufen ist die Abgabe von Planungsunterlagen rechtzeitig vor der Prüfung erforderlich.

Prüfung bei verkürzter Ausbildungszeit

Ausnahmsweise kann der Lehrling nach Anhörung des Betriebes und der Berufsschule ein halbes Jahr vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

Zulassung als Externer

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Zugelassen werden kann auch derjenige, der durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Über die Zulassung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

Franz Reig
Mitarbeiter Prüfungswesen Telefon 0345 2999-203
freig@hwkhalle.de


Julia Schuricht
Mitarbeiterin Prüfungswesen Telefon 0345 2999201
jschuricht@hwkhalle.de

Rechtsvorschriften

Der rechtliche Rahmen für die Berufsabschlussprüfungen ist durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt, u. a. durch das Gesetz zur Ordnung des Handwerks, das Berufsbildungsgesetz und Ausbildungsordnungen.

Prüfungsordnungen

Zwei relevante Prüfungsordnungen gibt es: Gesellen- und Abschlussprüfungsordnung.

Gebühren

Die Prüfungsgebühr ist ein Verwaltungsgrundbetrag. In den Prüfungsgebühren sind die Kosten für Material-, Raum-, Werkstatt- und/oder Maschinennutzung sowie sonstige Auslagen nicht enthalten. Diese werden kostendeckend für die jeweilige Prüfung erhoben.

Die Prüfungsgebühren richten sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Halle (Saale).

Die Gebühren gelten auch für Wiederholungsprüfungen.

Das Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Halle (Saale) finden Sie unter
Rechtsgrundlagen

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