Coronapandemie Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat die 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt um eine weitere Woche verlängert. Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes wird es zum 1. Oktober 2022 eine neue Eindämmungsverordnung geben.

FFP2-Maske
FFP2-Maske. Foto: Alexandra Koch/pixabay

Die Landesregierung hat die 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt um eine weitere Woche verlängert. Die darin festgelegten Regelungen gelten nun bis zum 30. September. Das hat das Kabinett in Magdeburg beschlossen. Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes wird es zum 1. Oktober 2022 eine neue Eindämmungsverordnung geben.

Mit der Verlängerung der aktuellen Verordnung bleiben in Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Ab dem 1. Oktober: FFP2-Maskenpflicht

Bundesweit gilt ab dem 1. Oktober aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weitere Schutzmaßnahmen beschließen.

Das neue Infektionsschutzgesetz – das sagt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

Das neugefasste Infektionsschutzgesetz sieht bundesweit für alle Personen eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen vor. Außerdem muss vor dem Zutritt in Krankenhäuser und Pflegeheimen ein negativer
Corona-Test vorliegen. Der ZDH hatte sich im Vorfeld der Abstimmung im Bundestag für eine Entschärfung dieser Regelung insbesondere für in Krankenhäusern und Pflegeheimen tätigen Reinigungskräfte eingesetzt, denn die Hygienekonzepte der betroffenen Einrichtungen sehen in der Regel keinen oder kaum Berührungspunkte zwischen Reinigungspersonal und den in diesen Einrichtungen behandelten oder betreuten Personen vor. Mit Verweis auf die besonders schutzbedürftige und vulnerable Personengruppe in diesen Einrichtungen wurde unser Vorschlag jedoch nicht aufgegriffen.

Im Fernverkehr muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden. Dagegen wurde die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die ursprünglich weitergeführt werden sollte, fallen gelassen.

Die Länder können darüber hinaus, angepasst an das jeweilige Pandemiegeschehen, in ihren Corona-Verordnungen auf Landesebene weitere Regelungen treffen wie beispiels-weise eine Maskenpflicht im ÖPNV. Details zu den Neuregelungen finden Sie in den FAQ zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundesgesundheitsministeriums.

Quellen: Staatskanzlei Sachsen-Anhalt/Zentralverband des Deutschen Handwerks