Teil-Lockdown verlängert

Bund und Länder haben sich am 25. November 2020 darauf verständigt, die Teil-Lockdown bis zum 20. Dezember 2020 zu verlängern und zu verschärfen. Die Maßnahmen sollen ab 1. Dezember gelten, von den Ländern umgesetzt und im Rahmen künftiger Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder regelmäßig bewertet werden. 

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt wird am 27. November 2020 dazu Stellung nehmen. Eine angepasste Verordnung des Landes zum Bund-Länderbeschluss liegt daher noch nicht vor. Folglich können bis zu dieser Veröffentlichung keine verbindlichen Aussagen für Unternehmen in Sachsen-Anhalt getroffen werden.

Handwerksrelevante Aspekte des Bund-Länder-Beschlusses auf einen Blick:

  • Die aktuell geltenden Schließungsvorgaben des Teil-Lockdown im Zusammenhang mit Tourismus, Gastronomie und Freizeitaktivitäten werden zunächst bis zum 20. Dezember verlängert.
  • Die vorgesehene Höchstzahl von einem Kunden je 20 qm für Geschäftsräume soll nur für Einkaufszentren, Kaufhäuser usw. und nicht für kleine Ladenlokale (bis 800 qm) gelten. Hier bleibt es bei der bisherigen Reglung von einem Kunden auf 10 qm Verkaufsfläche.
  • Kinderbetreuung und Beschulung sollen unter den gegebenen Umständen so umfassend wie möglich fortgesetzt werden.
  • Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich sollen verschärft werden. Dies umfasst auch die Ausweitung der Maskenpflicht z.B. auf Wartebereiche vor Einkaufsgeschäften, auf Parkplätzen oder üblicherweise stark frequentierten Bereichen wie z.B. Einkaufsstraßen.
  • Für von Schließungsvorgaben direkt oder indirekt betroffene Unternehmen soll – in Anlehnung an die „Novemberhilfe“ – eine „Dezemberhilfe“ eingerichtet werden.
  • Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gebeten, Homeoffice für ihre Beschäftigten zu ermöglichen.
  • Arbeitgeber sollen zudem prüfen, ob ihre Betriebsstätten durch Homeoffice-Lösungen oder durch Betriebsferien vom 23. Dezember bis 1. Januar geschlossen werden können.
  • Der Beginn der schulischen Weihnachtsferien wird bundeseinheitlich auf den 19. Dezember vorgezogen.
  • Über diese generellen Regelungen hinaus sollen in Städten und Landkreisen mit besonders hoher Infektionsdynamik (vereinbart wurde ein Inzidenzgrenzwert von 200) zusätzliche Maßnaßnahmen möglich sein, die dabei nach dem Ermessen der Länder z.B. auch Ausgangssperren und hybride Formen der Beschulung beinhalten können. Gerade in diesen Hotspot-Regionen wird es wichtig sein, dass die spezifische Systemrelevanz zahlreicher handwerklicher Dienstleistungen vor Ort in die Ausgestaltung der Maßnahmen einfließt.
  • Ab dem 1. Dezember 2020 soll die Quarantäne-Zeit von Kontaktpersonen – unter der Bedingung eines negativen Testergebnisses (Antigen-Schnelltest) – von 14 auf 10 Tage verkürzt werden.
  • Zwischen Weihnachten und Neujahr sollen die Kontaktbeschränkungen im persönlichen Umfeld vorübergehend gelockert werden. Welche Regeln danach gelten, soll angesichts des weiteren Inzidenzverlaufs zeitnah vor Weihnachten festgelegt werden.
  • Bürger sind dazu aufgefordert, bis zum 10. Januar 2021 auf Skiurlaub und anderen Tourismus zu verzichten. Die Bundesregierung soll auf EU-weite Regelung hinwirken.