Rechtsurteil zu Corona Test verweigert: Erst abmahnen, dann kündigen

Seit dem 24. November 2021 gilt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz. Zur Testverweigerung fällte ein Gericht ein Urteil.

Justizia
Foto: Viktor Hanacek

Seit dem 24. November 2021 gilt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz. Zur Testverweigerung fällte ein Gericht ein Urteil.

Zufällig am selben Tag hat das Arbeitsgericht Hamburg (Az.: 27 Ca 208/21) entschieden, dass Arbeitnehmer, die einen Schnelltest verweigern, nicht sofort fristlos gekündigt werden können. Sondern: Der Arbeitgeber muss zuerst eine Abmahnung aussprechen. In dem vom Arbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber in seinem betrieblichen Hygienekonzept festgelegt, dass alle Beschäftigten mit Kundenkontakt zweimal pro Woche einen Schnelltest durchführen müssen. Die Tests stellte der Arbeitgeber zur Verfügung.

Ein Arbeitnehmer, der sich der Testung verweigerte, wurde daraufhin für den Tag unbezahlt freigestellt. Die folgenden drei Tage erschien der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und bot seine Arbeitskraft an, verweigerte aber weiterhin die Vornahme eines Schnelltests. Auch einen eigenen Test brachte er nicht mit. Daraufhin hat ihm der Arbeitgeber ein Hausverbot erteilt und das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist gekündigt.

Das Urteil

Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht feststellte. Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber zwar berechtigt, Testungen seiner Mitarbeiter anzuordnen. Ein Verstoß gegen die Testpflicht hätte jedoch zuerst mit einer Abmahnung – als milderem Mittel – geahndet werden müssen, um den Arbeitnehmer zum Einlenken zu bewegen.

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