Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Coronatest
Coronatest. Foto: Frauke Riether/pixabay

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern einen Coronatest einmal wöchentlich anbieten. Das Bundeskabinett hat eine Änderung und Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die die Testpflicht beinhalten. Die Verordnung gilt seit dem 20. April 2021.

Für die Betriebe ist die mit der Verlängerung einhergehende Einführung einer Verpflichtung zum Angebot von Coronatests von zentraler Bedeutung. So werden in einer neuen Regelung in § 5 alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus‘ anzubieten. Gemäß § 5 Abs. 2 sind darüber hinaus bestimmten Beschäftigtengruppen mit erhöhtem
Infektionsrisiko zweimal pro Woche Testangebote
zu unterbreiten.

Zwei Testangebote pro Woche für:

Aus der Arbeitschutzverordnung:

„Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:

  1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.“

Zu den „Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko“ gehören auch die körpernahen Dienstleistungen (§ 5 Abs.(2) Nr. 3 der SARS-VoV-2-ArbSchutzV), also auch die Bereiche Kosmetik, Fußpflege und Friseur.

Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind folgende Hinweise:

Alle Tests möglich

Laut Verordnungsbegründung können von den Arbeitgebern „PCR-Tests, Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung (in- oder außerhalb der Arbeitsstätte) oder zur Selbstanwendung angeboten werden“. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass „das Angebot an die Beschäftigten zur Durchführung von Testungen durch Dritte die Beauftragung entsprechender Dienstleister miteinschließt“. Hierunter dürften nach Lesart des Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) auch die Nutzung von Teststrukturen Dritter, wie insbesondere kommunale oder private Testcenter, zu verstehen sein. Beide Möglichkeiten, den Beschäftigten Selbsttests/Laientests anbieten als auch Teststrukturen Dritter nutzen zu können, dürften für die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks von besonderer praktischer Bedeutung sein.

Arbeitszeit

Hinsichtlich der Frage, ob die Testungen innerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit der Beschäftigten durchzuführen sind, wird ausgeführt, dass diese Entscheidung im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen zu treffen ist.

Dokumentation

Gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung sind „Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Abs. 1 und Abs. 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren“. Weitere Dokumentationspflichten sind nicht vorgesehen.

Angebote für Schnelltests in Sachsen-Anhalt

Auf dieser Karte finden Sie Hinweise zu den Zentren für Schnelltests in Sachsen-Anhalt. Wenn Sie auf die Punkte klicken, erscheinen die Zentren mit Öffnungszeiten und Telefonnummern. Ferner ist es möglich, nach Testzentren zu suchen.

Unterschied Schnelltests, Selbsttest und PCR-Test

Bei Schnelltests handelt es sich um sogenannte Antigen-Tests (Nachweis von Eiweißketten), die direkt am Ort der Testung direkt ein Ergebnis liefern (meist nach 15 Minuten) und nicht erst im Labor untersucht werden müssen. Schnellgetestet werden darf nur durch fachlich geschultes Personal. Zudem sind gesonderte Räumlichkeiten und umfassende Infektionsschutzvorkehrungen für die Tester erforderlich. Diese Tests müssen allerdings nicht im Betrieb selbst durchgeführt werden. Stattdessen kann zum Beispiel auch ein kommunales oder ein gewerbliches Testzentrum (zum Beispiel Apotheke) beauftragt werden.

Sofern ein Betrieb selbst vor Ort Schnelltests anbieten möchte, muss er eine Person für die Durchführung der Tests qualifizieren. Bei der Probenahme und bei diagnostischen Tätigkeiten sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich, beispielsweise, weil die nötigen Abstände zwischen Probenehmenden und Beschäftigten nicht eingehalten werden. Es sind für Probenehmende mindestens FFP2-Masken zusammen mit einem Gesichtsschild/Visier oder zusammen mit einer dichtsitzenden Schutzbrille erforderlich, um das Risiko durch Übertragungen über Tröpfchen und Aerosole möglichst gering zu halten. Alle derzeit zugelassenen Schnelltests listet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Selbsttests sind gleichfalls Antigen-Tests, die jedoch individuell selbst durchgeführt werden können. Anders als bei Schnelltests müssen hierbei keine Proben aus dem tiefen Nasen- oder Rachenraum, sondern können auch solche aus dem vorderen Rachen- oder Nasenraum genommen werden. Auch Spuck-, Lolly- und Gurgellösungen werden aktuell vorbereitet oder sind bereits teilweise zugelassen. Zugelassene Selbsttest werden auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht. Diese Selbsttest können in Apotheken, Drogerien oder Supermärkten erworben werden und liefern ebenfalls nach 15 Minuten ein Ergebnis.

PCR-Tests weisen anhand von genetischem Virus-Material in der Probe den SARS-CoV-2-Erreger nach und sind am zuverlässigsten, was die Genauigkeit des Testergebnisses angeht. Dabei macht medizinisches Personal einen Nasen- oder Rachen-Abstrich. Die Auswertung des PCR-Tests erfolgt durch ein Labor, was in der Regel etwa 24 Stunden, aber bis zu 48 Stunden (inklusive Transport) dauern kann. Sollte ein Selbsttest oder ein Schnelltest positiv ausfallen, so ist das Ergebnis durch einen PCR-Test zu überprüfen. Hierfür muss telefonisch beim Arzt oder im Testzentrum ein Termin ausgemacht werden.

Liste aller zugelassenen Schnelltests 

Liste der zugelassenen Schnelltests

Tests für den Laien

  Tests zur Eigenanwendung durch den Laien

Stellungnahme der Handwerkskammer vom 13. April 2021:

Aus Sicht des Handwerks ist diese Verpflichtung in der aktuellen Situation vieler Betriebe kontraproduktiv. Bei rund 70.000 Mitarbeitern und Auszubildenden in den Betrieben des Handwerks im Kammerbezirk Halle wären das rund 300.000 Tests pro Monat, die von den Betrieben bezahlt werden müssten.

Dirk Neumann, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Halle kritisiert: „Die Übernahme dieser Kosten überfordert viele kleine Betriebe, welche schon jetzt mit den Folgen von Corona kämpfen“.

Geänderte Arbeitsschutzverordnung

(gilt erst, wenn im Bundesanzeiger veröffentlicht, wahrscheinlich Mitte der 16. Kalenderwoche)